1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Finanzen
  6. >
  7. Nachlassgericht zweifelt festgestellte Vaterschaft nicht an

Erbrechts-Tipp Nachlassgericht zweifelt festgestellte Vaterschaft nicht an

Zu den gesetzlichen Erben zählen Kinder. Dabei kommt es allerdings auf die rechtliche, nicht die biologische Abstammung an. Doch wer überprüft im Erbscheinverfahren die Feststellung der Vaterschaft?

11.03.2020, 03:45

Rostock (dpa/tmn) - Ob eine Vaterschaft für ein Kind besteht, stellt ein Familiengericht rechtskräftig fest. Das Nachlassgericht muss eine solche Feststellung dann anerkennen, und es erfolgt keine Überprüfung im Rahmen eines Erbscheinverfahrens.

So hat das Oberlandesgericht Rostock (OLG) entscheiden (Az.: 3 W 33/19), erläutert die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im verhandelten Fall hatte eine Frau einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge beantragt - mit der Begründung, sie sei die Tochter des Verstorbenen. Als Beweis legte sie einen entsprechenden Beschluss des Familiengerichts vor.

Die anderen Beteiligten des Erbscheinverfahrens wollten aber verhindern, dass die Frau bei der gesetzlichen Erbfolge einbezogen wird. Sie behaupteten, der Verstorbene sei nicht der biologische Vater der Antragstellerin. Außerdem habe das Familiengericht kein ordnungsgemäßes Abstammungsgutachten eingeholt.

Vor Gericht blieben diese anderen Beteiligten aber ohne Erfolg. Denn das OLG entschied, dass es bei der gesetzlichen Erbfolge um die rechtliche Vaterschaft geht - und nicht um die tatsächliche biologische Vaterschaft. Das Nachlassgericht sei an den Beschluss des Familiengerichts somit gebunden. Denn dieses ist zuständig, eine Vaterschaft rechtskräftig festzustellen. Eine solche Entscheidung wirkt sich auf alle am Nachlassverfahren Beteiligten aus. Dabei sei das Familiengericht nicht auf ein Abstammungsgutachten beschränkt.

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht