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Gegenseitige Erbeinsetzung Erbfolge in gemeinschaftlichem Testament klar regeln

Wenn sich Ehegatten in einem Testament gegenseitig absichern wollen, müssen sie das auch klar regeln. Wer Raum für Interpretationen lässt, kann am Ende nicht das volle Erbe beanspruchen.

17.06.2020, 03:34

München (dpa/tmn) - Ehegatten nutzen oft die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Häufig regeln sie dabei nur die Erbfolge nach dem Tod beider Ehegatten.

Was viele dabei nicht bedenken: In diesem Fall tritt nach dem Tod des Erstversterbenden die gesetzliche Erbfolge ein, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts München zeigt (Az.: 31 Wx 10/20). Auch wenn das im Einzelfall so nicht beabsichtigt war, ändert das an der Rechtslage nichts, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem Fall hatten die Ehegatten ein Testament errichtet, in dem sie zu ihrem Alleinerben einen ihrer zwei Söhne einsetzten, den anderen Sohn ausdrücklich enterbten und bestimmten, dass das Testament nur dann gelten soll, wenn sie beide tot sind.

Als der Mann starb, beantragte die Witwe einen Alleinerbschein für sich - jedoch ohne Erfolg. Denn im Testament sei keine ausdrückliche Erbeinsetzung der Witwe vorgesehen, erklärten die Richter. Auch durch Auslegung des Testaments komme man nicht zu einem anderen Ergebnis.

Auch wenn Ehegatten sich üblicherweise gegenseitig selbst bedenken, stelle diese Tatsache keinen ausreichenden Anhalt für eine gegenseitige Erbeinsetzung dar. Denn hier hatten die Ehegatten den Fall des Erstversterbens eines von ihnen gerade ungeregelt gelassen.

Die Tatsache, dass die Ehegatten nicht wussten, dass damit im ersten Erbfall die gesetzliche Erbfolge eintritt, ist laut dem Gerichtunmaßgeblich. Denn die gesetzliche Erbfolge beruhe nicht auf dem Willen des Erblassers, sondern tritt kraft Gesetzes unabhängig davon ein, dass der Erblasser von seinem Recht zur Gestaltung der Erbfolge durch letztwillige Verfügung nicht Gebrauch gemacht hat.

© dpa-infocom, dpa:200616-99-447939/2

Beschluss OLG München