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Familien Freibetrag für Alleinerziehende dauerhaft angehoben

Alleinerziehende können einen steuerlichen Freibetrag in Anspruch nehmen. Im Zuge der Pandemie wurde dieser angehoben und gilt jetzt auch dauerhaft. Doch welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

27.01.2021, 17:02
Christin Klose
Christin Klose dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) - Wer seine Kinder alleine groß zieht, kann einen steuerlichen Freibetrag in Anspruch nehmen - den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Für die Jahre 2020 und 2021 wurde dieser bereist auf jeweils 4008 Euro angehoben, erklärt das Bundesfamilienministerium. Damit soll die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der Pandemie berücksichtigt werden.

Dauerhaft angehoben

Die gute Nachricht: Durch das Jahressteuergesetz 2020 wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende jetzt ab dem Jahr 2022 dauerhaft auf 4008 Euro angehoben. Den Entlastungsbetrag zieht das Finanzamt von allen steuerpflichtigen Einkünften des Alleinerziehenden ab und verringert dadurch die Steuerlast.

Gewährt wird der Freibetrag nur unter gewissen Voraussetzungen, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe: Alleinerziehende Mütter oder Väter leben mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung. Ihnen steht Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für das Kind zu. Sie sind unverheiratet oder leben seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt, oder sie sind verwitwet. Und sie leben nicht in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person zusammen.

Manchmal gibt es keine Entlastung

Das heißt: Wer mit seinem Lebensgefährten oder seiner Lebensgefährtin, der eigenen Mutter, dem Bruder oder mit WG-Genossen in einem Haushalt lebt, dem steht kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu.

Ausnahme sind hier eigene volljährige Kinder: Leben ein alleinerziehender Vater oder eine alleinerziehende Mutter mit mehreren Kindern zusammen, von denen eines 18 Jahre alt oder älter ist, wird der Entlastungsbetrag für ein minderjähriges Kind in der Regel gewährt, solange die übrigen Bedingungen zutreffen.

© dpa-infocom, dpa:210127-99-195567/2

Fragen und Antworten des Bundesfamiienministeriums