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Steuer-Tipp Arbeitstage für Pendlerpauschale richtig berechnen

Der Weg zur Arbeit macht sich steuerlich bezahlt. Die Pendlerpauschale dürfen Beschäftigte aber nur für Arbeitstage nutzen. Und herausgerechnet werden muss nicht nur der Urlaub.

04.02.2020, 13:25
Alexander Heinl
Alexander Heinl dpa-tmn

Neustadt/Weinstraße (dpa/tmn) - Die Pendlerpauschale können Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag in Anspruch nehmen. Feiertage, Urlaube oder Krankheitstage zählen dabei nicht, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH).

Damit die Angaben in der Steuererklärung korrekt sind, müssen also die Arbeitstage für das jeweilige Jahr berechnet werden.

Das ist im Prinzip einfach: Von den 365 Tagen des Jahres werden die Wochenenden abgezogen. Von den verbleibenden Tagen müssen dann noch die Feiertage, Urlaubs- und eventuelle Krankenfehltage herausgerechnet werden. Wer nicht weiß, wie viele Feiertage in seinem Bundesland gelten, kann den Online-Rechner der VLH nutzen.

Fortbildungen zählen nicht immer

Herausgerechnet werden müssen in der Regel auch externe Fortbildungen und längere Ausflüge mit den Kollegen - zum Beispiel über ein verlängertes Wochenende. Das gilt dann meist als Urlaub.

Findet eine Fortbildung aber am Arbeitsplatz statt, zählt auch dieser Tag zu den Arbeitstagen und somit für die Pendlerpauschale mit. Gleiches gilt, wenn der Betriebsausflug während der Arbeitszeit stattfindet. Rechtlich gesehen gilt er dann als Arbeitstag.

Finanzamt verlang im Zweifel Nachweise

Der Grund für die Mühe: Das Finanzamt überprüft, ob die eingereichten Unterlagen sich nicht widersprechen. Wer beispielsweise hohe Krankheits- oder Fortbildungskosten geltend macht, muss damit rechnen, dass das Finanzamt überprüft, ob das zu der Anzahl der angegebenen Arbeitstage passt. Im Zweifel kann das zuständige Finanzamt dazu auffordern, die Anzahl der Arbeitstage nachzuweisen.

Arbeitstage-Rechner der VLH