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"Außergewöhnliche Belastungen" Behindertenpauschbetrag soll verdoppelt werden

Vielen Pflegebedürftigen steht ein Behindertenpauschbetrag zu. Das gilt auch, wenn sie keinen Schwerbehindertenausweis haben. Und künftig lohnt sich die Angabe des Pflegegrades steuerlich noch mehr.

12.08.2020, 03:45

Berlin (dpa/tmn) - Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5, die keinen Schwerbehindertenausweis haben, können den Behindertenpauschbetrag trotzdem in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Für diese Pflegegrade gilt der höchste Abzugsbetrag von derzeit 3700 Euro.

Damit der Pauschbetrag bei der Steuererklärung berücksichtig wird, ist in der Anlage "außergewöhnliche Belastungen" das Feld "blind/ständig hilflos" anzukreuzen.

Wer seine Steuererklärung mit Hilfe eines Steuerprogrammes macht, sollte dort den Pfad "Behinderung" aufrufen und dort die entsprechende Angabe machen. "Um vom Pauschbetrag zu profitieren, müssen Pflegebedürftige den Bescheid der Pflegekasse über die Pflegegrade 4 oder 5 beim Finanzamt mit der Steuererklärung einreichen", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Das gilt zumindest im ersten Jahr der Beantragung.

Künftig wird sich das für die Pflegebedürftigen noch mehr lohnen, denn die Behindertenpauschbeträge werden ab dem Jahr 2021 verdoppelt. Der neue Abzugsbetrag von 7400 Euro steht dann voraussichtlich auch Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 zu.

Sind die Kosten für die Pflege höher als der Pauschbetrag, können diese einzeln als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. "Entscheiden Sie sich für diese Lösung, müssen Sie alle Rechnungen sammeln und aufbewahren, falls das Finanzamt sie prüfen möchte", rät Klocke allen Betroffenen.

© dpa-infocom, dpa:200811-99-128073/4