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Steuer-Rat Bei freiwilliger Weiterschenkung wird Erbschaftsteuer fällig

Erben, die eine Erbschaft weitergeben, aber nicht durch den Verstorbenen dazu verpflichtet waren, müssen mit Erbschaftsteuer rechnen. Testamente sollten daher gut durchdacht werden.

05.02.2020, 04:08
Wolfram Kastl
Wolfram Kastl dpa

Berlin (dpa/tmn) - Wer ein Erbe antritt, muss dafür prinzipiell Erbschaftsteuer zahlen. Das gilt selbst dann, wenn der Erbe das Vermögen weiterleitet. Diese Erfahrung musste ein Pfarrer machen, der ein Erbe an seine Kirchengemeinde weitergab.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes bleiben Erben, die ihre Erbschaft veräußern oder verschenken, erbschaftsteuerpflichtig (Az.: II R 4/17). Hätte die Kirchengemeinde hingegen direkt geerbt, wäre dies steuerfrei gewesen.

"Um solche Fallstricke zu vermeiden, sollten Testamente gut durchdacht werden", rät Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Eventuell sollte auch ein Berater beigezogen werden, insbesondere, wenn es um größere Summen geht.

Pfarrer musste Erbe weitergeben

Im verhandelten Fall erbte der Pfarrer. Er leitete das Vermögen aber aufgrund kirchenrechtlicher Vorschriften an seine Kirchengemeinde weiter. Das Finanzamt setzte trotzdem gegen den Pfarrer Erbschaftsteuer fest. Hiergegen klagte er, denn durch die Anzeige beim Landeskirchenamt bestand für ihn die Pflicht, das Erbe weiterzugeben. Wegen dieser Verpflichtung verlangte er, die Weitergabe als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen und die Steuer auf null Euro festzusetzen.

Ohne Erfolg: Da sich aus dem Testament selbst keine Verpflichtung zur Weiterleitung ergebe, konnte der Pfarrer zunächst über das Erbe frei verfügen, befand das Gericht. Die Weitergabe, die sich aus dem Dienstverhältnis des Pfarrers ergibt, ist keine steuermindernde Tatsache. Nach dem Urteil bleiben Erben, die ihre Erbschaft veräußern oder verschenken, erbschaftsteuerpflichtig.

Verlängerter Weg kann auch vorteilhaft sein

Steuerlich vorteilhaft ist der verlängerte Weg, wenn dadurch die Steuerfreibeträge besser genutzt werden. Vererben beispielsweise die Großeltern eine Immobilie zunächst an ihre Kinder und schenken diese das Grundstück ihren Kindern (also den Enkeln), ist das vorteilhaft. Denn hier greifen jeweils die höheren Steuerfreibeträge für Kinder von 400.000 Euro, während bei einer direkten Schenkung der Immobilie von einem Großelternteil an die Enkel nur 200.000 Euro steuerfrei bleiben.

Soll hingegen eine kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Organisation letztendlich das Vermögen erhalten, ist der direkte Weg steuerlich meist günstiger, da diese Organisationen von der Erbschaftsteuer befreit sein können.