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Urteil Kosten für Garage bei Dienstauto nicht anrechenbar

Ein Dienstwagen ist praktisch - vor allem, wenn er auch privat genutzt werden kann. Der daraus entstehende Nutzungsvorteil muss versteuert werden. Stellt sich die Frage: Können zusätzliche Kosten zum Beispiel für eine Garage gegengerechnet werden?

23.05.2019, 10:47

Münster (dpa/tmn) - Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Dabei kommt für die Privatnutzung die sogenannte 1-Prozent-Regelung und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit die 0,03-Prozent-Regelung zur Anwendung.

Was aber, wenn der Dienstwagen beim Arbeitnehmer zusätzlich für Kosten sorgt, zum Beispiel für eine Garage? Dürfen diese Ausgaben dann gegengerechnet werden?

Nein, entschied das Finanzgericht Münster in einem veröffentlichten Urteil (Az.: 10 K 2990/17 E). Der geldwerte Vorteil könne nur gemindert werden, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt zahlt oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Fahrzeugs trägt.

In dem verhandelten Fall bekam der Kläger von seinem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Der als Arbeitslohn zu versteuernde Nutzungsvorteil wurde unstreitig nach der 1-Prozent-Methode berechnet.

In seiner Steuererklärung machte der Kläger zusätzlich anteilige Garagenkosten in Höhe von etwa 1500 Euro geltend. Mit seinem Arbeitgeber habe er eine mündliche Vereinbarung getroffen, das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abzustellen, begründete er. Das Finanzamt wollte die Ausgaben nicht anerkennen.

Auch vor Gericht hatte der Arbeitnehmer keinen Erfolg: Eine Minderung des Nutzungsvorteils komme hier nicht in Betracht. Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs sei die Unterbringung in einer Garage nicht notwendig. Daher seien die Ausgaben auch nicht als nutzungsabhängige Kosten anzusehen.

Die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung belege auch nicht, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs gewesen sei. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Entscheidung des Finanzgerichts Münster