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Streit um Altersvorsorge Urteile: Kostenklausel in vielen Riesterverträgen unzulässig

Manche Klauseln in Riester-Sparverträgen sind Gerichtsurteilen zufolge nicht rechtens. Verbraucher sollten einen Blick in ihre Unterlagen werfen - und sich gegen die Regelungen wehren.

18.11.2020, 08:19
Patrick Pleul
Patrick Pleul dpa-Zentralbild

Stuttgart (dpa/tmn) - Darf ein Anbieter in einem laufenden Riester-Sparvertrag für die Auszahlung der Rente Gebühren verlangen? Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg darf er es nicht. Die Verbraucherschützer haben gegen mehrere Anbieter rechtliche Schritte eingeleitet, denn bestimmte in den Verträgen verwendete Klauseln sind aus ihrer Sicht unzulässig.

Zwei Gerichte haben den Verbraucherschützern zufolge diese Auffassung inzwischen bestätigt: das Landgericht Kaiserslautern (Az.: 2 O 850/19) und das Landgericht Dortmund (Az.: 25 O 8/20). Die von den Gerichten als unzulässig bewertete Klausel, die den Übergang in die Phase der Rentenzahlung regeln soll, lautet nach Angaben zufolge so: "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."

Da aus dieser Regelung weder hervorgeht, in welcher Höhe Kosten verlangt werden, noch wer diese dann in Rechnung stellt, sei sie rechtswidrig, erklären die Verbraucherschützer. Eine solche Klausel könne dazu führen, dass bei den dann unterbreiteten Vertragsangeboten für eine Leibrente Hunderte von Euro als Kosten abgezogen werden, die bei der Auszahlung der Rente fehlen würden.

Kunden vergleichbarer Sparverträge können sich nun mit einem Musterbrief gegen die zusätzlichen Kosten wehren. Die Verbraucherschützer rechnen zugleich damit, dass sich der Rechtsstreit noch bis zum Bundesgerichtshof fortsetzen wird.

© dpa-infocom, dpa:201117-99-366131/2

Infos der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg