Oberlandesgericht Stuttgart : Abschlussgebühr bei Bausparvertrag rechtens
Stuttgart ( dpa ). Bausparkassen dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart Abschlussgebühren für Verträge erheben. Der Zweite Zivilsenat hat eine Berufungsklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen diese Praxis abgewiesen. Die von der beklagten Bausparkasse Schwäbisch Hall verwendete Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen gehöre zum Abschluss des Geschäfts. Sie sei weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen ( Az. 2 U 30 / 09 ).
Die Verbraucherschützer waren zuvor am Landgericht Heilbronn gescheitert, wollen aber nach der erneuten Niederlage vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe ziehen. " Wir wollen ein letztinstanzliches Urteil ", sagte eine Sprecherin der Verbraucherzentrale in Düsseldorf. Der Abschlussgebühr stehe keine konkrete Gegenleistung gegenüber, und es sei unklar, wofür sie überhaupt verwendet werde.
Ehrhard Steffen vom Vorstand der Bausparkasse Schwäbisch Hall begrüßte das Urteil : " Wir freuen uns, dass auch das Oberlandesgericht die Abschlussgebühr als integralen Bestandteil des Bausparsystems anerkannt hat. Sie ist der Preis für den Beitritt zur Bauspargemeinschaft. " Die beklagte Bausparkasse verlangt eine Gebühr von einem Prozent der Bausparsumme.