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Bundesverwaltungsgericht : Arznei-Automaten vor Apotheken unzulässig

26.06.2010, 04:49

Leipzig ( ddp ). Die Abgabe von Medikamenten durch Automaten vor Apotheken ist unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies die Klagen von zwei Apothekern aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg ab, die sogenannte Apotheken-Terminals vor ihren Apotheken installiert hatten und denen der Betrieb bereits durch Vorinstanzen untersagt worden war.

Bei den Terminals handelt es sich um Automaten, von denen aus auch apothekenund verschreibungspflichtige Medikamente an Kunden außerhalb der Öffnungszeiten abgegeben werden können. Während des Verkaufs hat der Kunde per Videotelefon Kontakt mit einem Apotheker. Rezepte können über einen Bildschirm eingescannt werden. Die beiden Kläger hatten für die Bedienung der Geräte Verträge mit einer Serviceagentur geschlossen, die die Medikamentenabgabe mit angestellten Apothekern organisiert.

Das Gericht erklärte, dass zum einen so den gesetzlichen Dokumentationspflichten des Apothekers bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente genüge getan werde. Zum anderen sei es unzulässig, dass das Gerät nicht vom Personal der Apotheke, sondern von einem gewerblichen Dienstleister bedient werde, weil der " inhabende Apotheker " zur persönlichen Leitung der Apotheke verpflichtet sei. ( Aktenzeichen : BVerwG 3 C 30. 09 und 3 C 31. 09 – Urteile vom 24. Juni 2010 )