1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Auch Väter können Mütterrente erhalten

Jetzt live

Antworten zu Rentenaufstockung Auch Väter können Mütterrente erhalten

19.04.2014, 01:15

Magdeburg | Etwa 9,5 Millionen Frauen, deren Kinder vor 1992 zur Welt kamen, sollen Kindererziehungszeiten in der Rente besser honoriert bekommen. Der Gesetzentwurf wird im Bundestag beraten. Es gibt viele Fragen von Volksstimme-Lesern - es anwortet Ursula Wächter von der Rentenversicherung Mitteldeutschland.

Volksstimme: Wie wird die Mütterrente für Bestandsrentnerinnen ermittelt?
Ursula Wächter: Bei der Mütterrente handelt es sich nicht um eine neue Rentenart. Hinter dem Begriff verbirgt sich die bessere Bewertung von Kindererziehungszeiten. Wer bereits vor dem 1. Juli 2014 eine Rente bezieht (Bestandsrentner), bei der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigt wurden, soll einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten. Dieser soll pauschal in Höhe von einem Entgeltpunkt gewährt werden. Das entspricht zur Zeit einer Bruttoerhöhung von 28,14 Euro für die alten Bundesländer und 25,74 Euro für die neuen Bundesländer.

Volksstimme: Stimmt es, dass bei Bestandsrentnern die Mütterrente nur dann gezahlt wird, wenn die Frauen nach der Geburt des Kindes zwei Jahre zu Hause geblieben sind?
Wächter: Nein, für Versicherte, die bereits eine Rente erhalten, trifft das nicht zu. Die Mütterrente wird bei ihnen immer dann geleistet, wenn in der Rente eine Kindererziehungszeit für ein vor 1992 geborenes Kind anerkannt wurde. Maßgebend ist dabei der 12. Kalendermonat nach der Geburt. Das heißt, wurde in der Rente die Kindererziehung für den 12. Kalendermonat bereits anerkannt, erhält derjenige auch den Zuschlag für die Kindererziehung.

"Die Auszahlung ist für das vierte Quartal 2014 vorgesehen"

Volksstimme: Ab wann werden die Mütterrenten gezahlt - wie vereinbart zum 1. Juli parallel zur jährlichen Rentenerhöhung?
Wächter: Bei der Mütterrente handelt es sich um einen Zuschlag zu einer sogenannten Bestandsrente. Das Gesetz soll zum 1. Juli 2014 in Kraft treten. Durch den engen Zeitplan wird es aber noch keine Auszahlung mit der Rentenanpassung zu diesem Termin geben. Es sind erst umfangreiche Programmierarbeiten erforderlich. Die Auszahlung ist für das vierte Quartal 2014 vorgesehen. Es geht aber niemandem etwas verloren, das Geld wird nachgezahlt.

Volksstimme: Wie wird die Mütterrente für künftige Rentnerinnen berechnet?
Wächter: Nach dem Gesetzentwurf sollen bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Juli 2014 für vor 1992 geborene Kinder anstatt 12 die ersten 24 Kalendermonate mit Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden. Die Bewertung wird sich nicht ändern. Das heißt, jeder Kalendermonat mit Kindererziehungszeiten wird mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet. Gegebenenfalls sind dabei jedoch zusätzliche andere Beitragszeiten zu berücksichtigen.

Volksstimme: Stimmt es, dass Frauen mit einem höheren Einkommen gar nicht bzw. nicht vollständig in den Genuss der Mütterrente kommen?
Wächter: Ja, das ist durchaus möglich. Wenn Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten - zum Beispiel aufgrund einer beitragspflichtigen Beschäftigung - zusammentreffen, dann werden zu den Entgeltpunkten aus eigener Beitragsleistung zusätzlich Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Die Summe darf allerdings die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Um diese Grenze einzuhalten, bleibt gegebenenfalls ein Teil der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten unberücksichtigt. Das trifft aber nicht für Personen zu, deren Rente schon vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat. Sie erhalten einen pauschalen Zuschlag zur Rente.

Volksstimme: Können auch Männer in den Genuss der Mütterrente kommen?
Wächter: Kindererziehungszeiten werden nur einem Elternteil zugeordnet - und zwar demjenigen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam, ohne dass der Erziehungsanteil eines Elternteils überwiegt, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeit sowie die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (10 Jahre nach der Geburt). Durch eine gemeinsame Erklärung beider Eltern könnte die Kindererziehungszeit aber auch dem Vater zugeodnet werden. Weil die nun um ein Jahr verlängerte zusätzliche Kindererziehungszeit der bereits anerkannten Berücksichtigungszeit folgt, erhält derjenige Elternteil, der bereits die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bekommen hat, nun auch die verlängerte Kindererziehungszeit von zwei Jahren für jedes nach 1992 geborene Kind. Dies kann durchaus auch ein Vater sein.

Volksstimme: Stimmt es, dass Frauen mit niedrigen Renten gar nichts von der Mütterrente haben, wenn sie noch Grundsicherung beantragen müssen?
Wächter: Ja.

Volksstimme: Kann die Mütterrente Auswirkungen auf eine gezahlte Hinterbliebenenrente haben?
Wächter: Ja. Die Mütterrente als Bestandteil der eigenen Rente zählt als Einkommen. Dieses wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, wenn ein gesetzlich festgelegter Freibetrag überschritten wird. Dieser beträgt in den neuen Bundesländern zur Zeit 679,54 Euro. Erhöht sich durch die Mütterrente die eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente des Hinterbliebenen und wird dadurch der Freibetrag überschritten, dann wird die Hinterbliebenenrente gekürzt.