1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Auto
  6. >
  7. Verkehrsrecht: Fake-Anschrift: Fahrtenbuchauflage laut Urteil rechtens

Verkehrsrecht Fake-Anschrift: Fahrtenbuchauflage laut Urteil rechtens

Wer zum Führen eines Fahrtenbuchs verdonnert wird, muss für eine bestimmte Zeit genau aufschreiben, wer das Auto wann gefahren hat. Diese Pflicht würden manche gern umgehen - mit dubiosen Mitteln.

Von dpa 12.12.2025, 00:05
Regelmäßige Eintragungen - für manche lästig: Aber ein Fahrtenbuch führen zu müssen, kann zur Auflage werden.
Regelmäßige Eintragungen - für manche lästig: Aber ein Fahrtenbuch führen zu müssen, kann zur Auflage werden. Christin Klose/dpa-tmn

Gelsenkirchen - Ein Fahrtenbuch führen: Das empfinden so einige Fahrzeughalter als lästig und würden es gern umgehen. Doch dafür muss man nach einem Verkehrsverstoß, bei dem man nicht selbst am Steuer seines Autos saß, auch bei der Fahrerermittlung entsprechend mitwirken. 

Die Angabe einer fiktiven Personalie und einer Briefkastenadresse zählen jedenfalls nicht als ausreichende Mitwirkung und rechtfertigen deshalb eine Fahrtenbuchauflage, hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Urteil klargestellt, auf das der ADAC hinweist. (Az.: 14 K 2411/24)

Die Fahrerin konnte nicht ermittelt werden

Es ging in dem Fall um eine Frau, die am Steuer eines Autos innerorts 39 km/h zu schnell gefahren war. Der Halter des Autos bekam einen Zeugenfragebogen mit der Aufforderung, die Fahrerin zu benennen. Er nannte den Namen und das Geburtsdatum einer Frau und teilte der Behörde eine angebliche Anschrift mit.

Es wurde ein Anhörungsbogen an die genannte Adresse gesandt. Daraufhin bekam die Behörde eine Antwort – online. Der Verstoß wurde zugegeben. Aber die tatsächliche Fahrerin konnte weiterhin nicht ermittelt werden. Es wurde auch ein Fotoabgleich mit der Ehefrau des Halters gemacht. Erfolglos.

Bei den weiteren Ermittlungen kam dann ans Tageslicht, dass die betreffende Anschrift eine Briefkastenadresse war, die schon häufiger mit fiktiven Namen genutzt worden war. Die zuständige Sachbearbeiterin vermerkte in der Ermittlungsakte zur angegebenen Adresse: „Fake-Anschrift“.

Es bestehe der Verdacht, dass sie als Tarnadresse für falsche Identitäten im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren beziehungsweise beim Entzug von Fahrerlaubnissen zur Verfügung gestellt werde, heißt es an einer Stelle in dem Urteil.

Halter widerspricht Auflage: Gericht lässt ihn abblitzen

So musste das Verfahren eingestellt werden – doch der Halter bekam eine Fahrtenbuchauflage. Genau dagegen legte er Widerspruch ein. Er habe doch an der Ermittlung mitgewirkt und der Verstoß sei ja zugegeben worden. Es sei ihm ja nicht vorzuwerfen, dass die betreffende Person am Steuer nicht ermittelt werden konnte, argumentierte der Mann.

Das sah das Gericht anders. Wer falsche Personalien angibt, wirkt demnach zwar formal mit, aber es sind keine sachdienlichen Angaben. Vielmehr habe der Halter versucht, die wirkliche Fahrerin durch die falschen Angaben zu schützen. Noch weitergehende Ermittlungsversuche der Behörde hätten sich daher erübrigt. Die Fahrtenbuchauflage war rechtens.