Telefonforum Beitragsbescheide immer gründlich prüfen
Beim Volksstimme-Telefonforum standen vier Experten bei Fragen zum Thema Straßenbau und Abwasser zur Seite.
Wir mussten vor zwei Jahren einen nachträglichen Herstellungsbeitrag für unseren Abwasseranschluss zahlen. Gibt es dort Änderungen der aktuellen Rechtslage?
Nein, leider können wir hier nichts Positives berichten. Nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes vom Januar 2017 haben fast alle Abwasserverbände die bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzten Widersprüche bearbeitet. Wir haben das kritisiert, weil eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes noch aussteht. Die Bürgerinitiativen und Haus & Grund hatten ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (4 L 119/15) am Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. Nach der abschlägigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (9 B 19.16) wurde 2017 Verfassungsklage vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. Dort ist das Verfahren unter der Nummer 1 BvR 1185/17 anhängig. Allerdings haben die Abwasserverbände diese Verfassungsklage nicht als ausreichend erachtet, um die Widerspruchsbescheide auszusetzen. Sie haben negative Widerspruchsbescheide erlassen. Wer sein Recht also aufrechterhalten wollte, musste vor dem Verwaltungsgericht bzw. Oberverwaltungsgericht klagen und gegebenenfalls den gesamten Rechtsweg in Kauf nehmen. Wir halten diese Vorgehensweise für rechtsstaatswidrig, weil sich 2015 im Land Brandenburg gezeigt hatte, dass Entscheidungen eines Landesverfassungsgerichtes vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden können. Bescheide, die allerdings bestandskräftig geworden sind, können auch bei einer positiven Entscheidung zugunsten der Bürger durch das Bundesverfassungsgericht nur schwer revidiert werden.
Die Landesregierung hat sich zu einer zehnjährigen Verjährungsfrist in einer Änderung des Kommunalabgabengesetzes bekannt. Gleichzeitig hat sie für eine Übergangszeit bis Ende 2015 für die Altfälle die Möglichkeit gegeben, alle Beiträge zu erheben. Was bedeutet das?
Haus & Grund und die Bürgerinitiativen hatten im Gesetzgebungsverfahren eine Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren gefordert. Wir halten allerdings auch die Zehnjahresregelung für noch akzeptabel. Immerhin muss man bedenken, was innerhalb von zehn Jahren passieren kann. Dort können Grundstücke verkauft und vererbt werden, es gibt Gutachten über Verkehrswerte und es gibt, wie in Sachsen-Anhalt, Veränderungen der Gemeindegrenzen und der Zugehörigkeit zu Abwasserverbänden. Rechtssicherheit für den Bürger bedeutet maximal eine Frist von zehn Jahren. Daher halten wir auch die Übergangsfrist, die eingeführt wurde, für verfassungswidrig. Das Landesverfassungsgericht hat allerdings 2017 in einer knappen Entscheidung (4 Richter dafür, 3 dagegen) die Übergangsfrist akzeptiert. Wir haben in einem Verfahren bereits 2017 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (Aktenzeichen 1 BvR 1185/17). Eine Entscheidung steht noch aus.
Ich habe einen Abwasserbeitragsbescheid für meinen Garten erhalten. Danach werde ich für ein zweigeschossiges Haus veranlagt, obwohl auf dem Grundstück nur eine Gartenlaube steht. Ist das rechtmäßig?
Ja, nach dem geltenden Beitragsrecht ist der Bescheid zulässig. Wenn vor Ihrem Grundstück eine betriebsfertige Abwasserleitung liegt, kann ein Abwasserbeitrag erhoben werden, auch wenn kein Grundstücksanschluss hergestellt wurde. Die Gerichte argumentieren, dass Sie die Möglichkeit hätten, jederzeit das Grundstück baulich zu nutzen und demzufolge den Vorteil, den Ihnen die Abwasserleitung bietet, in Anspruch zu nehmen. Dass Sie mit einem fiktiven zweigeschossigen Haus belastet werden, hängt damit zusammen, dass bei unbebauten Grundstücken auf die nähere Bebauung in der Umgebung abgestellt wird. Unabhängig davon sollten Sie prüfen, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, bzw. sich ebenfalls überlegen, ob die Höchstverjährungsfrist des Kommunalabgabengesetzes in Ihrem Fall greifen kann.
Muss ich als Altanschließer jetzt noch mit einem Beitragsbescheid rechnen?
Wenn Sie noch keinen Beitragsbescheid bekommen haben, können Sie beruhigt sein. Denn im Jahr 2014 wurde in das Kommunalabgabengesetz von Sachsen-Anhalt eine Höchstverjährungsfrist von zehn Jahren eingebaut. Einschließlich einer Übergangsfrist, die den Zweckverbänden eingeräumt wurde, konnten Bescheide für Altanschließer, die sogenannte Herstellungsbeiträge II, nur bis Ende 2015 erhoben werden.
Ich habe auf Drängen des Zweckverbandes meinen Widerspruch bereits zurückgezogen. Kann ich trotzdem auf mein Geld hoffen?
Leider ist dann alles zu spät. Juristisch betrachtet, haben Sie damit auf weitere Rechtsmittel verzichtet, ebenso wie diejenigen, die erst gar keinen Widerspruch eingelegt haben. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Altanschließerpraxis in Sachsen-Anhalt kippt, nutzt Ihnen das nichts mehr. Es sei denn, Ihr Zweckverband entscheidet sich dann, alle Herstellungsbeiträge II bzw. alle Anschlussbeiträge zurückzuzahlen und auf ein reines Gebührenmodell umzustellen. Solche Beispiele gibt es in Brandenburg.
In einem Fernsehbeitrag hieß es, dass in einigen Bundesländern die Straßenausbaubeiträge bereits abgeschafft wurden. Warum müssen wir in Sachsen-Anhalt noch zahlen?
Während Erschließungsbeiträge im Bundesbaugesetzbuch geregelt werden, sind Straßenausbaubeiträge Ländersache. Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze der jeweiligen Länder. Der Landtag beschließt, ob solche Beiträge seitens der Kommunen erhoben werden müssen oder gänzlich abgeschafft werden. Sachsen-Anhalt gehört zu den fünf Bundesländern, in denen die Kommunen noch verpflichtet sind, Straßenausbaubeiträge zu kassieren. Allerdings wird das in der Landespolitik schon heftig diskutiert. Jetzt hat sich mit der SPD auch eine Regierungspartei für die Abschaffung der Beiträge in Sachsen-Anhalt ausgesprochen. Die Frage ist, wie sich die Koalitionspartner CDU und Grüne künftig positionieren.
In unserer Straße sollen bald Bauarbeiten beginnen. Mal ist von Erschließung, mal von Straßenausbau die Rede. Gibt es da eigentlich einen Unterschied?
Erschließungsbeiträge können laut Baugesetzbuch nur erhoben werden, wenn die Straße erstmals hergestellt wird. Im Baugesetzbuch ist auch festgelegt, dass der Gemeindeanteil der beitragsfähigen Maßnahme mindestens zehn Prozent betragen muss. Meist müssen die Anlieger also 90 Prozent zahlen. Der Straßenausbau umfasst den Umbau, die Verbesserung, die Erweiterung oder die Erneuerung einer bereits vorhandenen Straße. Dafür werden die Anwohner in der Regel mit maximal 75 Prozent zur Kasse gebeten. Nicht selten versuchen Kommunen, eine Maßnahme des Straßenausbaus als Erschließung abzurechnen, weil sie dann von den Anwohnern mehr Geld einnehmen können. Man muss genau prüfen, ob bereits am 03. Oktober 1990 eine Straße ortsüblich ausgebaut war.
Worauf müssen wir achten, wenn wir einen Beitragsbescheid für den erfolgten Straßenausbau erhalten?
Schauen Sie sich die technischen Daten genau an, zum Beispiel die Grundstücksgröße und die Geschossflächenzahl, aus der sich der Nutzungsfaktor ergibt. Wichtig ist, dass Sie wissen, ob Sie zum Beispiel an einer Anlieger- oder einer Erschließungsstraße wohnen. Zudem muss der Kostenanteil von Versorgungsunternehmen herausgerechnet werden. Denn wenn diese im Zuge der Straßenbaumaßnahme neue Leitungen verlegt haben, müssen sie sich an der Wiederherstellung der Straße beteiligen. Insgesamt gibt es eine Vielzahl von Posten zu prüfen. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit des Beitragsbescheides haben, sollten Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, sonst wird der Bescheid bestandskräftig. Sie können später nicht mehr dagegen vorgehen. Eine Begründung des Widerspruchs können sie nachliefern.
Ich habe gegen meinen Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, weil ich einige Berechnungen nicht nachvollziehen kann. Wie geht es weiter, wenn die Gemeindeverwaltung meine Einwände abschmettert?
Dann bleibt nur noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Sie muss ebenfalls einen Monat nach Erhalt des Widerspruchbescheids eingelegt werden, um zu vermeiden, dass Bestandskraft eintritt. Hundertprozentig fehlerfrei ist nach unseren Erfahrungen fast kein Beitragsbescheid. Bei einer Klage muss man jedoch Erfolgschancen und das erhebliche Prozesskostenrisiko genau gegeneinander abwägen. Günstiger ist es, wenn sich Anlieger zu einer Prozessgemeinschaft zusammenfinden und die Gegenseite zustimmt, nur einen musterhaften Prozess zu führen. In Sachsen-Anhalt hat sich der Gesetzgeber noch nicht dazu durchgerungen, eine derartige Möglichkeit im Kommunalabgabengesetz festzuschreiben.