Fall 3: Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Erwerbsunfähigkeit Bewilligung erst nach "komplizierter Recherche"
18 Jahre lang hat Karl-Heinz Bodensick im Dorf als Gemeindearbeiter geackert. Dann hatte er erst einen Arbeitsunfall und später weitere gesundheitliche Probleme. Er wurde krank, so krank, dass er nie wieder an seinen Arbeitsplatz in Behrendorf zurückkehren konnte.
Nach einer Reha, Ablauf des Krankengeldes und vorübergehender Zahlung von Arbeitslosengeld wurde ihm eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Von April 2008 bis Dezember 2009 war er ununterbrochen arbeitsunfähig "und konnte damit keinen Jahresurlaub beantragen beziehungsweise in Anspruch nehmen", schrieb er.
Der Frührentner aus Giesenslage beantragte daher für beide Jahre die Abgeltung des Urlaubs - doch nichts geschah. "Meine Anträge blieben unbeantwortet." Das fand er doch sehr befremdlich. Immerhin lagen die Anträge auf Urlaubsabgeltung seit 2009 auf einem Schreibtisch der Gemeinde. Er hatte wenigstens eine Antwort erwartet - ob sie nun positiv oder negativ ausfiel.
Seine Frage, ob überhaupt Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehe, konnten wir ihm zwar nicht beantworten, aber bei der zuständigen Kommune zumindest anmahnen, dem ehemaligen Gemeindearbeiter zu seinem Anliegen wenigstens eine Stellungnahme zu übermitteln.
"In Kürze werden wir Sie über die getroffene Entscheidung informieren", reagierte die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck prompt. Die Angelegenheit des Herrn Bodensick befinde sich noch in der Phase der Prüfung, wurde uns mitgeteilt. Denn die ihm gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stelle eine "recht komplizierte Rechtssituation" dar, so dass umfangreiche Recherchen vorgenommen werden mussten. Unter anderem sei dazu auch beim Arbeitgeberverband angefragt worden.
Nun endlich war die Prüfung der Anträge von Karl-Heinz Bodensick abgeschlossen. Ergebnis: Es besteht ein Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Jahresurlaubes. Dabei bezieht man sich auf das Bundesurlaubsgesetz, in dem es unter anderem heißt: "Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.".
"Da der Fall von Herrn Bodensick eine sehr komplizierte Rechtskonstellation darstellte, war eine eingehende Prüfung des Sachverhalts erforderlich. Deshalb konnte die Verbandsgemeinde auch nicht früher über die Anträge entscheiden", hieß es. Anfang Juli 2011 teilte man dem Altmärker nun mit, dass über die vom ihm beantragte Abgeltung der Jahresurlaubsansprüche 2008 und 2009 positiv entschieden wurde. (goe)