Bewertungsportale BGH stärkt Anonymität im Netz
Karlsruhe (epd) l Auch wer Unwahrheiten im Internet verbreitet, hat ein Recht auf Anonymität. Der Betreiber eines Online-Portals ist in einem solchen Fall nicht zur Herausgabe der Nutzerdaten verpflichtet, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschied. Es fehle eine gesetzliche Grundlage, dass bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Betroffene einen Auskunftsanspruch geltend machen können. Bei unwahren Kommentaren könnten sie lediglich den Portalbetreiber dazu verpflichten, die weitere Veröffentlichung der anonymen Kommentare zu unterlassen. (AZ: VI ZR 345/13)
Im konkreten Fall hatte sich ein niedergelassener Arzt in einem Ärztebewertungs-Portal im Internet über die anonyme unwahre Bewertung eines Patienten geärgert. Dieser hatte von November 2011 bis November 2012 mehrfach geschrieben, dass Patientenakten in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert worden seien, es unverhältnismäßig lange Wartezeiten gebe, Folgetermine nicht zeitnah möglich seien und eine Schilddrüsenerkrankung vom Arzt nicht richtig erkannt und fehlerhaft behandelt worden sei.
Nach Beschwerden des Arztes über die unwahren Kommentare löschte der Betreiber des Ärztebewertungsportals diese jedes Mal. Um weitere Behauptungen zu unterbinden, verlangte der Arzt von dem Portal-Betreiber Auskunft über Name und Anschrift des anonymen Verfassers. Dieser weigerte sich jedoch.
Während das Oberlandesgericht Stuttgart den Auskunftsanspruch noch bejahte, hatte der Arzt vor dem BGH nun Pech. Hat der Nutzer einer Internetseite nicht die Einwilligung zur Weitergabe seiner personenbezogenen Daten gegeben, dürfe der Internetseitenbetreiber keine Auskunft darüber geben. Es fehle hier an einer gesetzlichen Grundlage, so der BGH.
Gänzlich schutzlos sind die Opfer von anonymen Kommentaren dennoch nicht. So kann laut BGH eine Strafanzeige wegen ehrverletzender Behauptungen helfen. Denn der Staatsanwalt könne für Zwecke der Strafverfolgung im Einzelfall Auskunft über die personenbezogenen Daten verlangen.