Erfolgreiche Klage der Verbraucherzentrale Billigflieger muss aufgeblähtes Formular abschaffen
Berlin (dapd). Der Billigflieger Germanwings darf Kunden nicht mit aufgeblähten Antragsformularen und Gebühren davor abschrecken, eine Erstattung von Steuern und Flughafengebühren zu fordern. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Fluggesellschaft entschieden, wie der Verband mitteilte. Die Richter hätten Germanwings untersagt, die strittigen Formulare und eine Gebührenklausel weiter zu verwenden (Urteil des LG Köln vom 28.10.2010, Az. 31 O 76/10 – nicht rechtskräftig).
"Der Billigflieger schikanierte seine Kunden mit einem besonders umständlichen Erstattungsverfahren und unzumutbaren Formularen", sagte vzbv-Rechtsexpertin Kerstin Hoppe. Den siebenseitigen Erstattungsantrag hätten sich Kunden aus dem Internet herunterladen, ausdrucken, per Hand ausfüllen und ungeknickt mit sämtlichen Original-Reiseunterlagen per Post an die Airline schicken sollen. Germanwings habe zu diesem Zweck außerdem ein teures Einschreiben mit Rückschein empfohlen und 5,50 Euro Bearbeitungsgebühr pro Person verlangt. Nach Auffassung des Landgerichts Köln sei dieses Verhalten wettbewerbswidrig, und die Gestaltung des Formulars stelle einen "erheblichen Lästigkeitsfaktor" dar. Die Vielzahl der Erfordernisse sei ein belastendes, unverhältnismäßiges Hindernis für den Verbraucher, der seine Rechte gelten machen möchte.
Im Formular verlangte Germanwings dem Verband zufolge detaillierte und größtenteils überflüssige Angaben zu allen mitreisenden Personen: neben Anschrift, Telefon-, Handy- und Fax-Nummer zum Beispiel Sitzplatz, Sitzreihe, die Anzahl der aufgegebenen Gepäckstücke und die Versicherungsnummer einer eventuell abgeschlossenen Reiserücktritts- versicherung. Insgesamt wollte Germanwings mehr als 50 Angaben pro Person. Das Formular musste vollständig ausgefüllt und von allen Mitreisenden unterzeichnet werden.
Die Rechtslage ist laut vzbv eindeutig: Tritt ein Kunde seinen gebuchten Flug nicht an, muss die Fluggesellschaft die im Voraus gezahlten Steuern und Flughafengebühren erstatten. Denn diese Kosten fielen gar nicht an, wenn der Kunde nicht mitfliegt. Da kaum eine Fluggesellschaft das Geld von sich aus erstatte, müssten Verbraucher das Geld zurückfordern.