Oberlandesgericht Hamm hält entsprechende Klauseln in Geschäftsbedingungen für unwirksam Darf die Bank stets auf einen Erbschein bestehen?
Ich habe ein Haus sowie ein Sparkonto mit einem Guthaben von etwas mehr als 50000 Euro geerbt. Das notarielle Testament wurde bereits durch das Nachlassgericht eröffnet.Im Grundbuch bin ich als Eigentümer eingetragen. Nun möchte ich noch das Sparkonto als Erbe auflösen. Der Bank genügt das notarielle Testament nebst Eröffnungsprotokoll nicht als Nachweis meiner Erbenstellung. Sie verlangt zusätzlich einen Erbschein, welchen ich nun auf meine Kosten einholen soll. Ist das rechtens? Es antwortet Steffen Kiupel, Geschäftsführer der Notarkammer Sachsen-Anhalt:
Banken und Sparkassen lassen sich nach dem Tod des Kunden zur Klärung der Verfügungsberechtigung häufig Erbscheine vorlegen, um dem Risiko doppelter Inanspruchnahme zu entgehen. Denn gemäß Paragraf 2367 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wer gutgläubig an die in einem Erbschein bezeichnete Person leistet. Auch wenn diese in Wirklichkeit nicht Erbe und der Erbschein daher unrichtig ist. Dies liegt am öffentlichen Glauben des Erbscheins.
In vielen Fällen gibt es zwar noch keinen Erbschein, kann jedoch der Nachweis der Verfügungsbefugnis bereits durch ein notarielles Testament nebst gerichtlichem Eröffnungsprotokoll zweifelsfrei erbracht werden. Etwa weil jemand im notariellen Testament als unbeschränkter Alleinerbe namentlich eingesetzt wurde und das Vorhandensein weiterer Testamente des Erblassers unwahrscheinlich ist. Die Einholung eines Erbscheins erscheint somit als - zeitraubender und kostenträchtiger - Formalismus.
Das Grundbuchamt hat bereits im Wege der Grundbuchberichtigung sie als Erbe in das Grundbuch eingetragen und dabei gemäß Grundbuchordnung von der Vorlegung eines Erbscheins abgesehen. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass zumindest in diesem Fall der Nachweis der Erbfolge auch ohne Erbschein gelingt.Dass Kreditinstitute auch in derart eindeutigen Fällen einen Erbschein verlangen können, sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken oder Sparkassen vor. Das OLG Hamm hält in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 01. 10. 2012 - 31 U 55/12) derartige Klauseln jedoch für unwirksam, da sie vom gesetzlichen Leitbild abweichen, das gerade keine grundsätzliche Pflicht des Erben zur Vorlage des Erbscheins kennt.