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Notruf 112 gilt in allen EU-Ländern Das ist zu tun beim Unfall im Ausland

17.07.2012, 03:28

Nur noch wenige Tage bis zu den Sommerferien in Sachsen-Anhalt. Die große Urlaubswelle rollt. Der ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt und die Volksstimme geben wichtige Tipps.

Magdeburg (rgm) l Einmal nicht aufgepasst und schon ist der Unfall passiert. Dabei muss es nicht einmal zwingend die eigene Schuld gewesen sein. Aber gerade im Ausland steht so mancher Autofahrer mit dem Schaden allein da und weiß keinen Rat. Was also ist zu tun?

Prinzipiell sollte jeder Verkehrsteilnehmer in so einem Fall genau so handeln, wie er es in Deutschland tun würde. Das heißt, zuerst Unfallstelle mit Warndreieck absichern (Warnweste überziehen nicht vergessen!), mögliche Verletzte versorgen und wenn nötig, einen Notarzt verständigen. Die Notrufnummer "112" gilt in allen Ländern der EU sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.

Nicht auf die Polizei verzichten

Die Polizei sollte bei Personen- und/oder größeren Sachschäden immer hinzugezogen werden. Das gilt erst recht dann, wenn sich der Unfallgegner vom Unfallort entfernt hat oder sein Fahrzeug nicht versichert ist. Nach Möglichkeit sollte die Unfallstelle auch durch Fotos aus verschiedenen Blickwinkeln dokumentiert werden.

Die wichtigsten Daten des Unfallgegners sollten in jedem Fall notiert werden: Name und Anschrift, amtliches Kennzeichen, Nationalitätszeichen, Haftpflichtversicherungsgesellschaft und Versicherungsscheinnummer. Dabei muss beachtet werden, dass in manchen Ländern die Kfz-Versicherung nicht oder nur schwer über das amtliche Kennzeichen ermittelt werden kann. In Italien und Frankreich finden sich beispielsweise Angaben zur Versicherung auf einer Plakette an der Windschutzscheibe.

Verletzte sollten sich von einem Arzt des Reiselandes ein Attest ausstellen lassen. Bei Schmerzensgeldforderungen kann es sonst Probleme mit der ausländischen Haftpflichtversicherung geben. Bei einem Totalschaden sollte ein Kfz-Sachverständiger das Fahrzeug vor der Verschrottung begutachten.

Europäischer Unfallbericht

Um die Schadensersatzansprüche anschließend geltend zu machen, sollten Geschädigte einen im Unfallland zugelassenen Anwalt hinzuziehen, bei Sachschäden unter Umständen auch einen deutschen Rechtsanwalt. Dies gilt besonders dann, wenn eine Verkehrsrechtschutzversicherung für die Anwaltskosten einsteht.

Die Unfallaufnahme wird erheblich durch den Europäischen Unfallbericht erleichtert. Er wird von allen Unfallbeteiligten ausgefüllt und unterschrieben. Ein Formularsatz in sieben Sprachen ist in allen ADAC ServiceCentern erhältlich.

Hilfreich bei einem Unfall im Ausland ist in jedem Fall ein Schutzbrief. Der Versicherer zahlt die Pannenhilfe und, wenn nötig, Bergung und Rücktransport des Autos sowie der Insassen nach Deutschland.