Arbeitgeber müssen einen Satz von 0,04 Prozent bezahlen Die Umlage für das Insolvenzgeld bleibt auch 2012 sehr niedrig
Magdeburg (cbi) l Um Insolvenz- geldumlage, berufliche Eingliederung und Weiterbildung geht es in der heutigen Folge der gemeinsamen Reihe von Volksstimme und der Agentur für Arbeit Magdeburg. Diese listet Änderungen auf, die seit Jahresbeginn im Bereich Arbeit und Soziales greifen, und erklärt sie.
Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Im Jahr 2010 betrug der Umlagesatz noch 0,41 Prozent bezogen auf das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden bemessen werden.
Da sich die Wirtschaft unerwartet positiv entwickelt hat, kam es im Jahr 2010 zu einem Überschuss bei der Insolvenzgeldumlage, sodass im Jahr 2011 keine Umlage erhoben werden musste und der Überschuss aus dem Jahr 2010 im Jahr 2011 nicht vollständig aufgebraucht wurde. Es bleibt daher bei einem niedrigen Umlagesatz für das Jahr 2012 in Höhe von 0,04 Prozent.
Längere Erprobungsphase
Bei den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung wird neben dem Vergabeverfahren ein alternatives Gutscheinverfahren eingeführt (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, AVGS). Damit wird die Möglichkeit der bedarfsgerechten Unterstützung noch weiter ausgebaut und der Wettbewerb der Anbieter von Arbeitsmarktdienstleistungen gestärkt.
Der Vermittlungsgutschein für die Beauftragung privater Arbeitsvermittler wird für alle Arbeitsuchenden dauerhaft in die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung integriert.
Für die Bezieher von Arbeitslosengeld gibt es einen Rechtsanspruch auf einen solchen Gutschein zur Vermittlung in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit. Die mögliche Dauer einer betriebsnahen Erprobungsphase bei einem Arbeitgeber wird von vier auf bis zu sechs Wochen erhöht. Für Langzeitarbeitslose und junge Menschen mit schweren Vermittlungshemmnissen im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wird die mögliche Dauer dieser Erprobungsphasen sogar auf bis zu zwölf Wochen verlängert.
Die Berufseinstiegsbegleitung der Bundesagentur für Arbeit wird aufgrund der ersten positiven Ergebnisse dauerhaft eingeführt. Sie kann perspektivisch an allen allgemeinbildenden Schulen durchgeführt werden. Die Einstiegsqualifizierung bleibt unverändert erhalten. Außerdem wird die anteilige investive Förderung von Jugendwohnheimen ermöglicht.
Auch die Förderungsmöglichkeiten der beruflichen Weiterbildung werden weiterentwickelt. So werden verschiedene Regelungen zusammengefasst. Zudem gibt es die Möglichkeit, dass die Bundesagentur für Arbeit die Kosten für Weiterbildungen von älteren Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen anteilig übernimmt.
Arbeitgeber zahlt 50 Prozent
Befristet auf drei Jahre, wird diese Weiterbildungsförderung auch für Beschäftigte unter 45 Jahren ermöglicht. Der Arbeitgeber muss allerdings mindestens 50 Prozent der Kosten übernehmen. Für den Rechtskreis SGB II wird eine Möglichkeit geschaffen, gezielt Weiterbildungsmaßnahmen einzukaufen. Für so genannte arbeitsmarktfernere Personengruppen, die Schwierigkeiten im Umgang mit dem Bildungsgutschein haben, wird damit der Zugang zu beruflicher Weiterbildung erleichtert.
Den letzten Teil dieser Reihe könnern Sie morgen auf der Ratgeberseite lesen.