Baurecht Die Vermessung von Amts wegen
Ein Hinweis in der Baugenehmigung für den Ersatzbau einer abgerissenen Garage in Magdeburg wurde übersehen. Das hat Folgen.
Magdeburg l Luftbilder brachten es ans Licht: Die Garage war nicht offiziell vermessen worden – was kostenpflichtig nachzuholen ist.
Eine vor mehr als 20 Jahren errichtete Garage wurde kürzlich „entdeckt“ – vom Landesamt für Vermessung und Geoinformation, das dem verdutzten Eigentümer mitteilte, in „Auswertung von Luftbildern [...] eine (bauliche) Veränderung auf Ihrem Flurstück festgestellt…“ zu haben. Für den Ersatzbau einer alten Garage, deren Standort Mitte der 90er Jahre ein „Investor“ begehrte, hatte dieser von der Baugenehmigung bis zur Übergabe alles erledigt, so dass sich Familie Medrow in Magdeburg um nichts zu kümmern brauchte. „Daher haben wir unwissentlich den Vermessungshinweis in der Baugenehmigung völlig übersehen“, schrieben die Leser.
Nun aber sollen sie die im Liegenschaftskataster fehlende Vermessung des Garagen-„Neubaus“ beauftragen und bezahlen – was etliche hundert Euro bedeutet. „Lässt sich nach so langer Zeit eine Zahlung vermeiden?“, fragte Hans Medrow den Leser-Obmann und regte an, dass dafür doch der aufkommen solle, der die Vermessung haben will.
Diese Fragen betreffen das Gebäudeaufforderungs- und –erfassungsverfahren des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo), stellte dessen Präsident Jörg Spanier zunächst fest und betonte, dass „es für die Erfassung von Gebäuden im Liegenschaftskataster, die nach dem 29. Mai 1992 errichtet worden sind, keine Verjährungsfristen gibt“.
Weiter informierte er, dass Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden gesetzlich verpflichtet sind, der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde die für die Führung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen. Sie müssen die Behörde demnach unverzüglich unterrichten, wenn ein Gebäude neu errichtet oder ein bestehendes in seinen Außenmaßen verändert worden ist.
Im konkreten Fall unserer Leser wurde das Gebäudeaufforderungs- und –erfassungsverfahren erforderlich, weil Herr Medrow dieser Pflicht als Eigentümer der Garage nicht nachgekommen ist. Wie üblich, wurde auch er mit einem Informationsschreiben vom LVermGeo auf sein Versäumnis hingewiesen. Wird daraufhin vom Eigentümer nicht fristgerecht die Gebäudevermessung oder -einmessung beantragt, wird deren „Erforderlichkeit“ festgestellt.
Gegen diesen Verwaltungsakt kann der Eigentümer innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erheben. Wird er jedoch gar nicht tätig, kommt es – nach Ablauf der im Bescheid gestellten Frist – zur Gebäudevermessung von Amts wegen, jedoch auf Kosten des Eigentümers. „Durch den damit verbundenen Verwaltungsaufwand erhöhen sich die Gebühren um 15 Prozent gegenüber dem Antragsverfahren“, erläutert der Präsident des LVermGeo.