Volksstimme-Telefonforum Ein Finanz-Check am Jahresende kann beim Geldsparen helfen
Auskunft rund ums Geld gaben gestern beim Volksstimme-Telefonforum Dr. Uwe Frießleben von der LBS Ostdeutsche Landesbausparkasse AG, Stephan Weider vom Bundesverband deutscher Versicherungskaufleute und Torsten Weinert von der Sparkasse Magdeburg. Hier eine Auswahl von Fragen und Antworten.
Frage: Ich habe einen Bausparvertrag und bekomme auch Wohnungsbauprämie. Im vergangenen Jahr habe ich vergessen, sie zu beantragen. Was nun?
Antwort: Ihr Anspruch ist noch nicht verfallen. Bausparer können Wohnungsbauprämie noch rückwirkend bis einschließlich 2008 beantragen. Innerhalb der Einkommensgrenzen erhalten Sparer 8,8 Prozent Prämie vom Staat auf die Sparleistungen. Alleinstehende erhalten je Sparjahr bis zu 45,06 Euro, Verheiratete bis zu 90,11 Euro. Stichtag für das Sparjahr 2008 ist der 31. Dezember 2010. Die Prämienanträge sind an die Wohnungsbauprämienstelle der Bausparkasse zu senden.
Frage: Wie viel muss ich auf meinen Bausparvertrag eingezahlt haben, um Wohnungsbauprämie zu erhalten?
Antwort: Alleinstehende müssen maximal 512 Euro, Verheiratete 1024 Euro bis zum Jahresende einzahlen. Prüfen Sie dies im Gespräch mit Ihrem Berater, und zahlen Sie fehlende Beträge noch bis zum 31. Dezember 2010 ein.
Frage: Welche Neuerungen gibt es seit 2009 bei der Wohnungsbauprämie?
Antwort: Die Wohnungsbauprämie in Höhe von bis zu 45,06 Euro pro Jahr bleibt erhalten, allerdings ändern sich die Vorgaben für die wohnungswirtschaftliche Verwendung. Bausparverträge, die ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen werden, sind nur noch bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung prämienbegünstigt. Die bisher freie Verfügung nach der siebenjährigen Sperrfrist entfällt. Bei jungen Sparern gibt es eine Ausnahme: Wer bei Abschluss des Bausparvertrags das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auch künftig nach sieben Jahren frei über den gesamten Guthabenbetrag verfügen. Diese Ausnahmeregelung kann von jedem Sparer aber nur einmal in Anspruch genommen werden.
Frage: Ich lasse meine vermögenswirksamen Leistungen auf einen Bausparvertrag überweisen. Wann muss ich die Arbeitnehmersparzulage beantragen?
Antwort: Die Arbeitnehmersparzulage wird mit der Einkommensteuerveranlagung beantragt. Der Antrag muss spätestens bis Ende des 2. bzw. – für ab dem Kalenderjahr 2007 angelegte vermögenswirksame Leistungen (vL) – des 4. Kalenderjahres nach Einzahlung gestellt werden. Prüfen Sie auch, wie hoch Ihr zu versteuerndes Einkommen in den Jahren war. Denn prämienbegünstigt sind neben eigenen Einzahlungen auch vL von maximal 480 Euro pro Jahr, auf die keine Arbeitnehmersparzulage gezahlt wird. Tipp: Lag Ihr zu versteuerndes Einkommen über den Grenzen für die Arbeitnehmersparzulage (17900 Euro für Alleinstehende, 35800 Euro für Verheiratete), jedoch unter denen für Wohnungsbauprämie (25600 Euro bei Alleinstehenden, 51200 Euro bei Verheirateten), können Sie auch im Rahmen der prämienbegünstigten Höchstbeträge für die vL Wohnungsbauprämie beantragen.
Frage: Meine vermögenswirksamen Leistungen fließen in einen Aktienfond-Sparplan, ich bekomme aber nicht den Höchstsatz. Was kann ich tun, um die volle Zulage zu bekommen?
Antwort: Die Sparzulage kann je nach Höhe der gezahlten vermögenswirksamen Leistungen bis zu 80 Euro betragen. Um die volle Prämie zu erhalten, bitten Sie Ihren Arbeitgeber, den vL-Höchstbetrag auf insgesamt 408 Euro pro Jahr aufzufüllen. Dies muss spätestens zum Jahresende erfolgen, beantragt wird sie dann mit der Steuererklärung im nächsten Jahr.
Frage: Wir haben im Sommer 2003 ein Haus gekauft und die Eigenheimzulage bekommen. Können wir das noch geltend machen? Denn eigentlich ist die Eigenheimzulage doch abgeschafft.
Antwort: Anspruch haben Erwerber, die vor dem 1. Januar 2006 einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Dies gilt auch für Bauherren, die vor diesem Stichtag mit der Herstellung begonnen haben oder auch für Erwerber von Genossenschaftsanteilen. Der Anspruch gilt nach den Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung. Wer Eigenheimzulage bezieht, behält seinen Anspruch darauf, laufende Förderungen werden für die vollen acht Jahre ungekürzt ausbezahlt. Sie erhalten also wie bisher die Zulage vom Finanzamt zum 15. März, allerdings ja dann zum letzten Mal.
Frage: Wenn ich jetzt einen Wohn-Riester-Vertrag abschließe und etwas einzahle, bekomme ich dann die komplette Förderung für 2010?
Antwort: Ja, dies gilt übrigens für alle Riesterprodukte, egal ob Versicherung, Fonds-Sparplan oder eben Wohn-Riester. Sie müssen allerdings den gesamten Mindesteigenbetrag für 2010 noch einzahlen. Nur so sichern Sie sich die maximale Zulage. Berechnungsgrundlage ist hier Vorjahresbruttoeinkommen abzüglich der Zulagen.
Frage: Bekomme ich die Zulage für meinen Wohn-Riestervertrag eigentlich automatisch?
Antwort: Nein. Ihre Zulage müssen Sie beantragen oder Sie erteilen Ihrem Anbieter eine Vollmacht, dies für Sie zu übernehmen. Am besten, Sie unterzeichen gleich einen Dauerzulagenantrag. Dies gilt übrigens für alle Riester-Produkte. Anderenfalls erhalten Sie einen Antrag, der innerhalb von zwei Kalenderjahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres bei dem Anbieter Ihres Vorsorgevertrages eingehen muss. Er leitet ihn an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiter. Die ZfA überweist die Zulage dann direkt an Ihren Anbieter zurück, der sie unverzüglich Ihrem Vorsorgekonto gutschreiben muss.
Antwort: Riestern lohnt sich auch steuerlich. Beiträge, die Sie selbst in einen Riester-Vertrag einzahlen, sowie die Zulagen können in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Maximal 2100 Euro werden als Sonderausgaben angerechnet. Zeigt die Günstigerprüfung des Finanzamtes, dass die Steuerersparnis höher wäre als die gezahlten Zulagen, erstattet der Fiskus die über die Zulagen hinausgehende Steuerermäßigung. Das gilt übrigens auch für Wohn-Riester-Verträge.
Frage: Bis wann muss ich spätestens den Antrag für die Zulagen meines Riester-Vertrages abschicken?
Antwort: Den Antrag für die Riester-Zulage können Sie bis Ende des übernächsten Jahres einreichen. Ende 2010 läuft also die Frist für die Zulage des Jahres 2008 ab. Für 2009 muss der Antrag bis spätestens 31.Dezember 2011 bei Ihrem Anbieter vorliegen. Den Antrag für 2010 können Sie erst im nächsten Jahr stellen, aber spätestens bis 31. Dezember 2012 einreichen. Um keine Frist zu versäumen, haben Sie die Möglichkeit am Dauerzulageverfahren teilzunehmen, indem Sie Ihrem Anbieter eine entsprechende Vollmacht erteilen.
Frage: Muss ich jedes Jahr meinen Freistellungsauftrag aktualisieren?
Antwort: Es lohnt sich, die einzelnen Aufträge immer mal wieder zu überprüfen und gegebenenfalls die nicht verbrauchten Beträge in den Freistellungsaufträgen umzuverteilen. Auf die korrekte Aufteilung muss jeder Steuerpflichtige selbst achten. Sie können den gesamten Freistellungsauftrag auf mehrere Kreditinstitute aufteilen. Zur Erinnerung: Der sogenannte Sparer-Pauschbetrag beträgt für Alleinstehende 801 Euro bzw. 1602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten. Bis zu dieser Höhe bleiben Zinsen und Kapitalerträge vom Abzug befreit. Reicht der Auftrag nicht aus, werden von der Differenz 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer fällig.
Frage: Ich bin Rentnerin und habe für 2010 zwei Freistellungsanträge für Geldanlagen und einen für Bausparen abgegeben. Seit einem Jahr bin ich Witwe, nun sagte man mir, dass ich 2011 nicht mehr einen so hohen Freibetrag geltend machen kann und auch keine Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten würde. Stimmt das?
Antwort: Der Erhalt einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) ist abhängig vom Einkommen. Sollte Ihr Einkommen – dazu zählen auch Witwenrente und Kapitalerträge – einen bestimmten Betrag übersteigen, wird Ihnen das Finanzamt keine NV ausstellen. Sie sollten mit Ihren Einkommensunterlagen jetzt zum Finanzamt gehen und das prüfen lassen. Als Alleinstehende steht Ihnen nächstes Jahr nur noch ein Freibetrag von 801 Euro zu. Sollten Ihre Kapitalerträge 2011 darüber liegen, führt die Bank beziehungsweise die Bausparkass auf den übersteigenden Betrag die Abgeltungssteuer von 25 Prozent ab. Sollte Ihr persönlicher Steuersatz darunter liegen, ist es möglich, sich über die Steuererklärung einen Teil des Geldes wieder zurückzuholen. Hierzu können Sie sich auch an einen Steuerberater oder an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.
Frage: Muss man für Zinsen aus Bausparguthaben auch Abgeltungssteuer abführen?
Antwort: Die Abgeltungssteuer gilt ab dem 1. Januar 2009 mit dem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Privatvermögen. Sie gilt auch für Bausparguthaben, wenn kein ausreichend bemessener Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorliegen. Nur Riester-Verträge sind von der Abgeltungssteuer befreit.
Frage: Ich muss zum Jahresende noch einige Rechnungen bezahlen. Zählt bei Überweisungen der Tag, an dem ich überwiesen habe, oder wann das Geld beim Empfänger ankommt?
Antwort: Bei vielen Banken ist der 29.12. oder 30.12. der letzte Buchungstag im Kalenderjahr. Bis dann können auch nur noch Online-Überweisungen vorgenommen werden. Sie müssen auch bedenken, dass es eventuell einige Tage dauert, bis das Geld auf dem Konto des Empfängers eingegangen ist.
Frage: Nach einem Unfall habe ich den Schaden an meinem Auto, für dessen Regulierung die Versicherung aufkommt, erst einmal selbst gezahlt. Bis wann kann ich das Geld von der Versicherung zurückfordern?
Antwort: Reparaturkosten nach einem Unfall aus 2010, die selbst bezahlt wurden, müssen bis Ende des Jahres beim Versicherer eingefordert werden. Außer, der Schaden hat sich im Dezember ereignet. Dann kann er noch bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres gemeldet werden.