1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Einkünfte bis 1500 Euro brutto im Monat bleiben für Rentner in der Regel steuerfrei

Viele Anrufer beim Volksstimme-Telefonforum zum Thema Einkommensteuererklärung 2012 Einkünfte bis 1500 Euro brutto im Monat bleiben für Rentner in der Regel steuerfrei

03.04.2013, 01:14

Bis zum 31. Mai 2013 muss die Steuererklärung für das vergangene Jahr fertig sein. Beim gemeinsamen Telefonforum der Volksstimme und des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt haben gestern Experten offene Fragen geklärt.

Frage: Ich bin verunsichert, ob ich Steuern auf meine Rente zahlen muss.

Antwort: Als Orientierung kann man sagen, dass man als Rentner etwa 1500 Euro brutto, also inklusive Krankenversicherung, haben darf, ohne Steuern zahlen zu müssen. Ohnehin werden nur 50 Prozent der Rente besteuert. Vorausgesetzt, Sie haben schon vor 2006 Rente bezogen, können Sie also zunächst die Hälfte abziehen. (Ab 2006 erhöht sich der steuerpflichtige Anteil für Neurentner um jährlich zwei Prozentpunkte.) Auch Ihre Aufwendungen für die Krankenversicherung können Sie getrost wegrechnen. Das Ergebnis darf nicht höher als 8004 Euro beziehungsweise 16 008 Euro für Ehegatten sein. Das Finanzamt weiß auch, wie viel Rente Sie erhalten. Wenn es also möglich wäre, dass Sie Steuern zahlen müssen, würde es Sie anschreiben.

Frage: Meine Frau und ich haben beide die Steuerklasse 4 und keine weiteren Werbungskosten. Müssen wir überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Antwort: Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen verpflichtet, zum Beispiel, wenn weitere positive Einkünfte über 410 Euro jährlich vorliegen. Ebenso, wenn vom Finanzamt für den Steuerabzug ein Freibetrag ermittelt worden ist und im Kalenderjahr der Arbeitslohn bei Ehegatten 19 400Euro übersteigt.

"Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Steuererklärung verpflichtet."

Frage: Stimmt es, dass wir die Kosten für die Kindertagesstätte dieses Mal in der Einkommensteuererklärung anders angeben müssen als bisher?

Antwort: Für Kinder bis 14 Jahre sind Betreuungskosten (zum Beispiel Gebühren für Kindertagesstätten oder Hort) in Höhe von zwei Dritteln der tatsächlichen Aufwendungen, maximal 4000 Euro pro Jahr, als Sonderausgaben abzugsfähig. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie Ihre Kosten nicht bar zahlen. Ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug ist ab 2012 nicht mehr möglich. Übrigens: Essensgelder und Büchergelder sind keine Betreuungskosten.

Frage: Ich habe ein Schreiben vom Finanzamt erhalten, dass ich keine Steuererklärungen mehr abgeben muss. Dem misstraue ich. Schließlich entgehen mir auf diese Weise ja eventuell auch Rückzahlungen.

Antwort: Dieses Schreiben kann nur darauf zurückzuführen sein, dass Sie ohnehin seit Jahren keine Steuern zahlen. Wenn Sie nichts zahlen, können Sie auch nichts davon zurück erhalten. Also keine Sorge.

Frage: Was muss man beachten, wenn man an Angehörige vermieten möchte?

Antwort: Sind die Mieteinnahmen ortsüblich (zum Beispiel entsprechend des Mietspiegels der Gemeinde), können die anfallenden Kosten wie Schuldzinsen, Grundsteuern, Versicherungen wie bei fremden Mietern als Werbungskosten angesetzt werden. Beträgt die Miete weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete, können entsprechend auch nur teilweise die Ausgaben als steuermindernd geltend gemacht werden.

Frage: Sind Lohnersatzleistungen wie Elterngeld und Arbeitslosengeld wirklich steuerfrei?

Antwort: Die Lohnersatzleistungen, zu denen unter anderen ALG I, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld zählen, sind grundsätzlich einkommensteuerfreie Leistungen. Sie werden jedoch in die Berechnung des anzuwendenden Einkommensteuersatzes einbezogen, sodass es trotz steuerfreier Leistungen zu einer Steuernachzahlung kommen kann. ALG II oder das Übergangsgeld für Existenzgründer fallen nicht darunter, sie sind tatsächlich steuerfrei.

Frage: Wir haben im letzten Jahr das Badezimmer in unserem Haus modernisieren lassen und wollen dies in der Steuererklärung geltend machen. Was müssen wir beachten?

Antwort: Bei Handwerkerleistungen bis zu insgesamt 6000 Euro für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im selbstgenutzten Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die Steuer um 20 Prozent der maßgeblichen Lohnkosten (ohne Material) bis maximal 1200 Euro pro Jahr. Zu beachten ist, dass die entstandenen Kosten per Rechnung nachweisbar sein müssen und die Bezahlung unbar erfolgte.

Frage: Mein Enkel studiert nach der Ausbildung und muss dafür weit fahren. Kann er seine Fahrkosten irgendwie zurück erhalten?

Antwort: Die Schwierigkeit ist, dass Ihr Enkel keine Steuern zahlt, weil er keine eigenen Einkünfte hat. Es gibt aber die Möglichkeit, nach dem Studium seine Kosten als Werbungskosten abzusetzen, sobald man Geld verdient und auch Steuern zahlt. Dafür muss Ihr Enkel bereits jetzt selbst seine Steuererklärungen abgeben und seine Werbungskosten mit Hilfe der Anlage N angeben. Das wird sich jetzt natürlich noch nicht rechnen, aber vielleicht zukünftig. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören übrigens auch Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel und Fachliteratur.

Frage: Ich zahle Unterhalt für meine erwachsene Tochter, die zur Zeit Krankenschwester lernt. Dieser Unterhalt stellt eine enorme finanzielle Belastung für mich dar. Gibt es eine Möglichkeit, ihn wenigstens steuerlich anrechnen zu lassen?

Antwort: Hierbei handelt es sich im Fachjargon um Unterhaltsaufwendungen für ein erwachsenes Kind in Ausbildung, das extern untergebracht ist, also woanders wohnt als Sie. Hierfür muss zunächst immer erst mal die Bedürftigkeit geprüft werden. Das heißt: Braucht Ihre Tochter überhaupt Ihre Unterstützung und wenn ja, in welcher Höhe?

Da Sie für Ihre Tochter kein Kindergeld mehr beziehen und auch keinen Kinderfreibetrag geltend machen können, wäre es für Sie eventuell möglich, die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Ich würde Ihnen in jedem Fall raten, sich einen Steuerberater zu suchen. Am Telefon und auf die Schnelle können wir diese Frage leider nicht klären - das ist zu komplex und da spielt zu viel rein. Das muss für jeden Einzelfall im Detail betrachtet werden.

Frage: Meine Oma hat die Pflegestufe drei und ist im Pflegeheim. Das Pflegegeld geht also direkt an die Einrichtung. Doch ich habe ebenso Ausgaben. Man erledigt Gänge, wäscht mal ihre Kleidung. Kann ich meine Ausgaben steuerlich berücksichtigen lassen?

Antwort: Das ist sehr schwierig. Maximal in Form von außergewöhnlichen Belastungen wäre eine Anrechnung möglich. Doch ob die Ausgaben dafür hoch genug und Ihre finanzielle Situation entsprechend - das müsste im Einzelfall geklärt werden.

"Man kann nach dem Studium Werbungskosten geltend machen."

Frage: Ich habe 2012 eine Nachzahlung für meine Witwenrente für die Jahre 2008 bis 2010 erhalten, weil sie nachträglich angepasst wurde. Wo gebe ich das an und muss ich darauf Steuern zahlen?

Antwort: Dafür gibt es eine extra Zeile in der Anlage R. Sie heißt "Nachzahlungen für mehrere vorangegangene Jahre." Dort müssen Sie die Höhe dieser Zahlung bitte angeben. Ob und wie viel Steuern Sie darauf eventuell zahlen müssen, kann ich Ihnen leider nicht vorhersagen. Nachzahlungen werden anders besteuert als sonstiges Einkommen. Das muss dann im Einzelfall unter Berücksichtigung aller individueller Bedingungen berechnet werden.

Frage: Ich bin Seniorin und habe keinen Computer. Dass die Einkommensteuererklärung jetzt elektronisch eingereicht wird, macht mir Angst. Darf ich denn nach wie vor auch die herkömmlichen Papierformulare ausfüllen?

Antwort: Aber natürlich. Sie können Ihre Steuererklärung wie gewohnt machen, keine Sorge. Die elektronische Form ist für Privatpersonen bisher nur ein zusätzliches Angebot.

Frage: Kann ich die Kosten für den Sportverein, den Musik- und den Tanzunterricht für meine Kinder absetzen?

Antwort: Nein, leider nicht. Absetzungsfähig sind nicht die Kosten für die Freizeitgestaltung, sondern lediglich die Betreuungskosten für Ihre Kinder, also für Kindertagesstätte oder Hort.

Frage: Ich bin Lehrerin und arbeite viel zu Hause in meinem Arbeitszimmer, um den Unterricht vorzubereiten und Schülerarbeiten zu korrigieren. Was kann ich geltend machen und in welcher Höhe? Wenn ich die Erklärung elektronisch mache, muss ich trotzdem Belege einreichen?

Antwort: Ein Arbeitszimmer kann nur steuerlich berücksichtigt werden, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber keines zur Verfügung stellt. Als Werbungskosten abzugsfähig sind maximal 1250 Euro im Jahr. Das heißt, die anteiligen Kosten für Miete, Strom, Gas und Wasser und weiteres. Ihre Arbeitsmittel, wie die Abschreibungen für Möbel oder Fachliteratur, können Sie zusätzlich, ebenfalls im Bereich Werbungskosten, absetzen. Ob Sie Ihre Erklärung elektronisch abgeben oder nicht, hat keinen Einfluss auf Ihre Belege. Sie müssen nicht alle Belege einreichen, aber für den Zweifelsfall bereithalten, falls das Finanzamt um Einsicht bittet.

Frage: Mein Kind (19) hat im vergangenen Herbst ein Studium in einer anderen Stadt begonnen und ich unterstütze es finanziell. Kann ich dies in meiner Steuererklärung geltend machen?

Antwort: Für volljährige Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro für den entstandenen Sonderbedarf abziehen. Voraussetzung für diesen Freibetrag ist aber, dass ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Neu ist, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2012 der Freibetrag unabhängig von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gewährt wird.