Erbkrankheiten immer angegeben
Saarbrücken (dapd) l Wer eine Personenversicherung, etwa gegen eine Berufsunfähigkeit, abschließen möchte, muss ihm bekannte Erbkrankheiten immer angeben. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden. In dem zu verhandelnden Fall war ein Antragsteller wegen einer vererblichen Gen-Erkrankung am Gehirn in Behandlung, hatte das aber im Versicherungsantrag unerwähnt gelassen. Diese Tatsache sahen die Richter als arglistig an, zumal die Diagnose erst zehn Tage vor Vertragsschluss gestellt wurde und der Antragsteller alle mit der Erkrankung einhergehenden Untersuchungen und Krankheitszeichen verschwiegen hatte. (Aktenzeichen: OLG Saarbrücken 5 W 220/11-98)