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Bundesverfassungsgericht: Erlass-Regelung bei Bafög-Rückzahlung teils nichtig

03.08.2011, 04:33

Karlsruhe (dpa/rgm). Die Regelung zum teilweisen Erlass der Bafög-Rückzahlung je nach Studiendauer ist unter bestimmten Umständen verfassungswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit einem vergangene Woche veröffentlichten Beschluss entschieden. Demnach ist es mit dem Grundgesetz unvereinbar, den Teilerlass vom Unterschreiten der Förderungshöchstdauer abhängig zu machen, wenn zugleich Mindeststudienzeit und Förderungshöchstdauer zeitlich miteinander kollidieren.

Studierende konnten bislang einen Teilerlass ihres Darlehens in Höhe von 2560 Euro erwirken, wenn sie ihr Studium vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendeten.

Dagegen hat nun ein Arzt erfolgreich geklagt, der 1997 in Thüringen sein Medizinstudium abgeschlossen hatte. Der Mann hatte nur einen niedrigeren Erlass über 1025 Euro (2000 Mark) seines Darlehens gewährt bekommen.

In den neuen Bundesländern war ab 1991, in den alten ab 1993 die Förderungshöchstdauer des Studiengangs so verkürzt worden, dass zwischen ihr und der Mindeststudienzeit nur noch weniger als vier Monate lagen.

Dies sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, urteilten die Richter. Dem Medizin-Studenten aus den neuen Ländern sei es von vornherein unmöglich gewesen, den höheren Teilerlass zu erlangen.

Wenn die gesetzliche Mindeststudienzeit und ihr Verhältnis zur Höchstdauer nur unzureichend berücksichtigt werde, könnten sogar ganze Studiengänge vom dem Teilerlass ausgeschlossen werden. Die Regelung besteht allerdings nur noch bis Ende 2012.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden die Vorschrift nicht mehr anwenden dürfen. Der Gesetzgeber habe bis Ende des Jahres eine Neuregelung für alle betroffenen Studierenden zu treffen, deren Verfahren über die Gewährung des höheren Erlasses noch nicht abgeschlossen sind.

Der Fall des Arztes muss neu entschieden werden.

Derzeit werden laut Bundesbildungsministerium jährlich rund 870000 Schüler und Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) gefördert. Schüler erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen sie also nicht zurückzahlen. Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen.