Steuerberater antwortet auf Leserfrage / Kürzester Weg nicht Pflicht Fahrtkosten jeden Tag belegen?
Ich bin Berufspendler und lege jeden Tag knapp 60 Kilometer zur Arbeit zurück. Häufig steige ich lieber in die Bahn als in mein Auto. Ich habe gehört, dass ich seit diesem Jahr meine Fahrtkosten nicht mehr für jeden Tag einzeln belegen muss. Was bedeutet das?
Es antwortet Steuerberater Matthias Kruppa, Geschäftsführer des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V.: Die sogenannte Entfernungspauschale, umgangssprachlich auch als Pendlerpauschale bezeichnet, ist seit dem 1. Januar diesen Jahres neu geregelt.
Arbeitnehmer können für den Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 30 Cent pro Entfernungskilometer und Arbeitstag, höchstens jedoch 4500 Euro im Kalenderjahr als Werbungskosten geltend machen. Die Begrenzung auf 4500 Euro gilt insbesondere bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht aber für Arbeitnehmer, die mit dem eigenen Pkw zur Arbeit fahren.
Sie können einen höheren Betrag geltend machen, wenn sie nachweisen, dass sie diese Fahrleistung auch tatsächlich erbracht haben, zum Beispiel durch Tankquittungen und/oder Werkstattrechnungen. Wenn Sie abwechselnd Bahn und Auto nutzen, waren diese Nachweise bisher für jeden Tag einzeln notwendig. Aber seit diesem Jahr wird nur noch auf das ganze Jahr bezogen geprüft, ob für den Steuerzahler günstiger ist, die Entfernungspauschale anzusetzen oder die tatsächlichen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Das heißt, Ihre Kostenbelege sollten Sie vorsorglich auch weiterhin sammeln.
Arbeitnehmer sind im Übrigen nicht verpflichtet, den kürzesten Weg zur Arbeit zu nehmen. Wer einen weiteren, aber verkehrsgünstigeren Weg kennt, darf auf diesen ausweichen.
Wenn Ihnen der Sachverhalt unklar ist, holen Sie sich lieber Rat beim Steuerberater ein. Einen Steuerberater in Ihrer Nähe finden Sie unter www.dstv.de.