Progressionsvorbehalt beachten Aufs Elterngeld Steuern zahlen? Eigentlich nicht, aber ...
Wer Elterngeld bezieht, muss auf diese Leistung grundsätzlich keine Steuern entrichten. Warum sich die persönliche Steuerlast durch den Elterngeldbezug aber trotzdem erhöhen kann.

Berlin - Gar nicht oder in Teilzeit arbeiten und die mögliche Lohnlücke zumindest teilweise vom Staat schließen lassen: Für frisch gebackene Eltern ist genau das möglich - mit dem Bezug von Elterngeld. Monat für Monat kommt dann für einen überschaubaren Zeitraum etwas Unterstützungsleistung aufs Konto. Aber: Muss diese Leistung eigentlich versteuert werden?
Die Antwortet lautet: jein. „Das Elterngeld selbst ist steuerfrei“, heißt es im Familienportal des Bundesfamilienministeriums. Darauf werden also grundsätzlich keine Steuern fällig. Allerdings unterliegt das Elterngeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Bei der Berechnung des individuellen Steuersatzes wird das Elterngeld also mit berücksichtigt. Es erhöht so die Summe der Einkünfte und kann zu einem höheren Steuersatz führen. Auf übrige Einkommen werden dann unter Umständen höhere Steuern als üblich fällig, heißt es im Familienportal.
Aus diesem Grund sind Elterngeldbezieherinnen und -bezieher grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sobald pro Jahr mehr als 410 Euro Elterngeld bezogen wurden. Eingetragen wird die Leistung im Hauptvordruck (ESt 1 A) der Steuererklärung in Zeile 35 („Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen“).