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Familienrecht Für Trennung oder Scheidung vorsorgen

Wenn Lebenspartner große Investitionen planen, besser Verträge abschließen.

18.10.2017, 23:01

Magdeburg (vs) l Beim Volksstimme-Telefonforum stand das Thema Trennung und Scheidung im Mittelpunkt. Es antworteten die Notare Guido Dammholz aus Salzwedel, Andreas Zoch aus Burg und Katrin Radszuweit aus Schönebeck auf die Fragen der Volksstimme-Leser (Teil 2).

Ich bin seit drei Jahren geschieden. Ich lebe in meinem Elternhaus, das ich meiner damaligen Ehefrau zur Hälfte schenkte. Seitdem steht sie mit im Grundbuch. In einer Scheidungsvereinbarung legten wir fest, dass im Falle einer Scheidung ihre Hälfte des Hauses auf mich zurück übertragen wird. Wird das nun automatisch passieren?

Die Umstände einer Rückübertragung müssen im Notarvertrag geregelt sein. Die Rückübertragung geschieht auch nicht automatisch, vielmehr müssen Sie die Haushälfte zurückverlangen. Wenn Sie damals einen Schenkungsvertrag beim Notar beurkundet haben, ist in diesem Vertrag eine Frist fest genannt, in der der Anspruch auf Rückübertragung geltend gemacht werden muss. Normalerweise liegt diese zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Wenn Sie bereits drei Jahre geschieden sind, könnte es also bereits zu spät sein. Dazu sollten Sie in Ihren Vertrag schauen.

Ich bin seit 2014 geschieden. Während der Ehe haben wir ein Haus gebaut. Ich stehe noch im Grundbuch. Seit 2012 wohnt mein Ex-Mann allein in dem Haus. Er möchte mich gern aus den Kreditverpflichtungen gegenüber der Bank nehmen. Welche Möglichkeiten hätte ich, dort rauszukommen? Umschulden?

Sie müssen auf die Antwort der Bank zu Ihrem Antrag auf Schuldhaftentlassung warten. Wenn die Bank es ablehnt, Sie aus der Verpflichtung zu entlassen, haben Sie keine Möglichkeit, denn der seinerzeit von Ihnen und Ihrem Mann gemeinsam unterschriebene Vertrag gilt fort. Ihr Ex-Mann kann einen neuen Kredit für die Ablösung des alten aufnehmen; dann ist jedoch mit Vorfälligkeitsentschädigung zu rechnen, die Sie und Ihr Ex-Mann zusätzlich tragen müssten. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können dazu Festlegungen getroffen werden, wer diese Entschädigung trägt und auch, ob Sie möglicherweise im Gegenzug auf Ihren Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegenüber Ihrem Mann, der ja seit Jahren in dem Haus wohnt, verzichten wollen.

Ich bin geschieden. Mein neuer Partner möchte mich gern heiraten, ist sich aber unsicher, weil ich noch Schulden aus einer Kreditverpflichtung für ein Haus mit meinem früheren Ehemann habe. Kann mein neuer Ehemann mit in die Pflicht für meine alten Schulden genommen werden, wenn ich diese Raten nicht mehr zahlen kann?

Nein, Ihr Partner muss sich keine Sorgen machen: Sie leben zwar bei einer erneuten Heirat wieder im gesetzlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft, aber diese „Gemeinschaft“ realisiert sich nur bei Scheidung oder Tod durch entsprechende Vermögensausgleiche bzw. erbrechtliche Zuschläge. Auch in der „Gemeinschaft“ hat jeder sein eigenes Vermögen und auch nur seine eigenen Schulden. Ihr neuer Ehemann hat nichts mit Ihren bereits bestehenden Schulden zu tun.

Wir haben eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, in der ich meiner Frau die Hälfte des Hauses abkaufe. Das wird jedoch eine Weile dauern, bis ich die finanziellen Mittel dafür aufbringen kann. Beeinflusst dies den Zeitpunkt der Scheidung?

Nein. Hier muss man das eine vom anderen strikt trennen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung treffen Sie unter sich. Das hat mit dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Scheidung durchgeführt wird, nichts zu tun. Hier gilt weiterhin, dass nach einem Jahr Trennung die Scheidung beantragt werden kann. Unabhängig von dem Scheidungsverfahren oder einer Umschuldungs- bzw. Finanzierungsmöglichkeit kann der Vertrag mit Ihrer Frau auch sofort geschlossen werden. Zu Ihrer Absicherung wird in die Vereinbarung eine Vormerkung zu Ihren Gunsten aufgenommen, die am Hausanteil Ihrer Frau im Grundbuch eingetragen wird. Die eigentliche Eigentumsumschreibung auf Sie findet dann erst statt, wenn Sie die finanziellen Mittel aufbringen können, das kann auch Jahre später sein.

Mein Lebensgefährte ist geschieden, ich bin noch verheiratet. Wir möchten ein Haus auf seinem Land bauen, und ich will dabei investieren. Wie kann ich abgesichert werden, damit ich bei einer Trennung nicht leer ausgehe?

Ihre finanziellen Investitionen könnten Sie über einen Darlehensvertrag absichern. Darüber hinaus kann an dem Grundbesitz zu Ihren Gunsten eine Sicherungshypothek in Höhe des von Ihnen gewährten Darlehensbetrages in Abt. III des Grundbuchs eingetragen werden. Für den Fall, dass auch ein Bankkredit zur Baufinanzierung benötigt wird, erwartet die begleitende Bank dann jedoch grundsätzlich eine Grundschuld im Rang vor Ihrer Sicherungshypothek.

Wir sind nicht verheiratet, wollen aber jetzt gemeinsam ein Haus bauen. Ist es günstig, wenn einer das Grundstück und der andere das Haus finanziert?

Sie sollten gerechterweise die Eigentumsverhältnisse nach den Finanzierungsbeiträgen ausrichten. Dabei ist zu beachten, dass der Eigentümer des Grundstücks immer auch der Eigentümer das aufstehenden Hauses ist. Wenn Sie nach Jahren der gemeinsamen Finanzierung eine Grundstückshälfte übertragen wollen, um den Beitrag des Partners auszugleichen, ist dies eine steuerliche Katastrophe: Der Wert der Hälfte wird geschenkt, Freibetrag nur 20 000 Euro. Es bleibt nur noch: heiraten!

Meine Lebensgefährtin ist kürzlich zu mir in die Mietwohnung gezogen. Sie steht nicht im Mietvertrag. Kann der Vermieter ihr kündigen, wenn ich versterbe? Wie kann ich sie absichern?

Nach dem Gesetz hat Ihre Lebensgefährtin das Recht, in der Wohnung zu den Bedingungen Ihres Mietvertrages weiter wohnen zu bleiben. Eine Absicherung die Wohnung betreffend ist damit nicht nötig. Zur Regelung der nach dem Tod anstehenden Dinge empfiehlt sich eine Vollmacht in Verbindung mit einem Testament.

Teil 1 des Telefonforums "Ohne Testament kann Ärger groß werden" ist hier zu finden.