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Räumung und Co Nachlassverbindlichkeiten senken Erbschaftssteuer

Ein Erbe ist häufig mit gewissen Pflichten verbunden - und die können richtig ins Geld gehen. Bestimmte Aufwendungen aber können die Steuerlast senken.

Von dpa Aktualisiert: 19.05.2022, 14:39
Fallen mit dem Erbe Nachlassverbindlichkeiten an, etwa die Haushaltsauflösung des Verstorbenen, können diese Kosten unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden.
Fallen mit dem Erbe Nachlassverbindlichkeiten an, etwa die Haushaltsauflösung des Verstorbenen, können diese Kosten unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden. Markus Scholz/dpa-tmn

Berlin - Eine letzte Steuererklärung erstellen oder die Wohnung räumen: Nicht selten müssen Erben auch solche Dinge regeln. Die Kosten für einen Steuerberater oder ein Entrümpelungsunternehmen können aber als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten die Erbschaftsteuer senken.

Die Frage, was im Einzelfall als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen ist, endet allerdings laut dem Bund der Steuerzahler häufig vor den Finanzgerichten. Das müssen Erben wissen:

Beratungskosten für die Einkommensteuererklärung des Verstorbenen, die Erben finanziell tragen, sind „nur dann abziehbar, wenn der Erblasser den Steuerberater noch zu seinen Lebzeiten beauftragt hat“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Dann sind auch die Kosten für die Nacherklärung von Steuern abzugsfähig. Denn der Erbe sei als Gesamtrechtsnachfolger berichtigungspflichtig, wenn vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen unrichtig sind.

Die Kosten für eine Räumung sind dann abzugsfähig, wenn es bei der Haushaltsauflösung darum geht, festzustellen, welche Gegenstände in der Wohnung oder dem Haus des Verstorbenen zum Nachlass gehören.

Aber Erben sollten sich laut dem Bund der Steuerzahler mit der Räumung nicht allzu lange Zeit lassen. Die Finanzverwaltung erkennt die Gesamtkosten dafür nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall an. Dauert es mit der Haushaltsauflösung länger, könnten die Behörden die Kosten für die Durchsicht des Hausrats und das Ausräumen trennen - und nur erstere steuerlich anerkennen.