Beliebtes Last-Minute-Geschenk / Welche Rechte Kunden haben Für Gutscheine gibt es Ware, aber kein Geld
Wie lässt sich vermeiden, dass Beschenkte mit Gutscheinen eine böse Überraschung erleben?
Berlin (dpa) l Geschenk-Gutscheine werden in Waren und Dienstleistungen verwandelt, aber nicht bar ausbezahlt. Es gibt Ausnahmen: Bevor der Beschenkte den Gutschein einlöst, macht das Geschäft dicht, ohne jedoch pleite zu sein. In dem Fall besteht laut Handelsverband Deutschland (HDE)ein Rückerstattungsanspruch. Filialunternehmen lösen den Gutschein in einem anderen Laden ein.
Zweite Variante: Eine im Gutschein beschriebene Dienstleistung wird nicht mehr erbracht. "Eine alternative Dienstleistung muss nicht akzeptiert werden", erläutert Gabriele Zeugner von der Verbraucherzentrale Bremen. Der Kunde kann aber einem angebotenen Tausch zustimmen.
Unbefristete Gutscheine sind drei Jahre lang gültig
Zum Einlösen bleiben Beschenkten bis zu drei Jahre Zeit. So lange behalten nicht ausdrücklich befristete Gutscheine ihre Gültigkeit. Die Laufzeit beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde. "Das heißt für dieses Weihnachtsgeschäft: Unbefristete Gutscheine gelten bis zum 31. Dezember 2016", erläutert Stefan Hertel.
Befristungen dürfen Läden frei festlegen. Allerdings hält die Rechtsprechung ein halbes oder ein ganzes Jahr für zu knapp bemessen. Verbraucherschützerin Zeugner zitiert ein Urteil aus München, in dem das Oberlandesgericht (OLG) Klägern Recht gab, die sich gegen zwölf Monate Einlösezeit wehrten (Az.: 29 U 3193/07).
Event-Gutscheine können bereits mit dem Datum der Veranstaltung verfallen. Wer am Tag eines Konzerts krank oder schon verplant ist, guckt meist in die Röhre. "Ist die Veranstaltung einmalig, habe ich keinen Anspruch auf Geld", sagt Zeugner. Umgehen lässt sich das Problem mit selbstgestalteten Karten "Für einen schönen Abend zu zweit" oder "Für einen Opernabend". Der Beschenkte wählt selbst Ort und Zeit und bekommt dann das Geld.
Andere Alternative im Laden: Gutschein-Käufer vereinbaren eine bestimmte Zeitspanne. Das beugt Ärger vor. "Wenn ich was aushandele, weiß ich, was ich mir einhandele", erläutert Zeugner. Individuelle Abkommen werden auf dem Gutschein vermerkt.
Im Internet lohnt ein Blick aufs Impressum des Anbieters
Für online erstandene Gutscheine gilt das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzvertrag. Demnach kann der Käufer innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten, erläutert Evamaria Schönmetzler von der Verbraucherzentrale Bayern. Er bekommt dann sein Geld zurück.
Kunden sollten vorab das Impressum des Anbieters anschauen. Dort finden sich eventuell Angaben, die das Widerrufsrecht oder die Einlösefrist einschränken oder Hinweise zu Umtauschkonditionen. Der Beschenkte hat wie im Laden prinzipiell drei Jahre Zeit, den Gutschein einzulösen. Gefallen die bestellten Turnschuhe nicht, können sie gegen ein anderes Paar getauscht werden. Geld zurück gibt es nicht.