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Bundesgerichtshof Gebühren für Konten von Darlehen sind unzulässig

09.06.2011, 04:34

Karlsruhe (dpa). Kunden müssen für einen Kredit nur die Zinsen zahlen. Weitere Gebühren für das Konto sind unzulässig, wie der Bundesgerichtshof entschied. Verbraucherschützer klagten mit Erfolg. Privatkunden müssen für ein Darlehenskonto bei der Bank grundsätzlich keine Gebühren bezahlen. Solche Klauseln seien unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 388/10).

Die Bank führe ein solches Konto ausschließlich für ihre eigene Buchhaltung, begründeten die Richter. Mit dem Urteil hatte die Klage eines Verbraucherschutzverbandes Erfolg, die Klausel in den Geschäftsbedingungen wurde für unwirksam erklärt.

Für ein Baudarlehen hatte der Bankkunde monatliche Zins- und Tilgungsraten zu leisten. Die Bank verbuchte den ordnungsgemäßen Eingang der Zahlungen auf einem entsprechenden Darlehenskonto, über das der Kunde jedoch keine Auszüge erhielt. Zum Jahresende wurde dem Darlehensnehmer lediglich eine Bescheinigung für das Finanzamt ausgestellt. Die Kontoführungs- gebühr betrug monatlich zwei Euro.

Der Bankensenat des Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass die Kontogebühr eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstelle. Die Kontoführung erfolge "ausschließlich zu eigenen Abrechnungszwecken" der Bank. Der Kunde könne seine Zahlungsverpflichtungen dagegen dem Vertrag oder Zins- und Tilgungsplan entnehmen. Auch die Jahresbescheinigung für das Finanzamt rechtfertige die Gebühr nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut werde das Entgelt für die Kontoführung erhoben und nicht für die Bescheinigung.

Die Frage war bislang umstritten. Während das Oberlandesgericht Stuttgart die Gebühr für Darlehenskonten als angemessen beurteilt hatte, war das vom Oberlandesgericht Karlsruhe verneint worden. Mit dem jüngsten Urteil des BGH steht nun rechtskräftig fest, dass bei Darlehensverträgen eine Kontoführungsgebühr nicht vereinbart werden kann.