Gemeinschaftliches Testament sichert Recht des Ehegatten
Meine Frau und ich haben uns gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Ich habe aus erster Ehe einen Sohn, weitere Kinder haben wir nicht. Mein Sohn soll erst wenn wir beide verstorben sind seinen Pflichtteil erhalten. Ich will vermeiden, dass meine Frau nach meinem Tod Zahlungen leisten muss. Wie können wir das erreichen? Notar Joachim Schneider-Slowig von der Notarkammer Sachsen-Anhalt antwortet:
Ihr Fall kommt in der Praxis sehr oft vor. Aufgrund der Einsetzung Ihrer Ehefrau zur Alleinerbin hat Ihr Sohn Pflichtteilsansprüche. Diese können kaum entzogen werden und werden durch die Kinder auch regelmäßig geltend gemacht. Ein Weg, Ihre Frau zu schützen, besteht darin, dass Sie mit Ihrem Sohn einen Pflichtteilsverzichtsvertrag schließen. Wahrscheinlich wird aber Ihr Sohn nicht ohne Zahlung einer Entschädigung auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichten. Die Höhe und die Zahlungsmodalitäten können Sie mit Ihrem Sohn vertraglich frei vereinbaren. Damit ein solcher Vertrag wirksam ist, muss er notariell beurkundet werden. Sollten Sie eine Abfindung nicht zahlen können oder soll Ihr Sohn mit seinen Ansprüchen warten, bis auch Ihre Frau verstorben ist, besteht die Lösung des Problems darin, dass Ihre Frau an dem Vertrag beteiligt wird. Sie schließen dann einen dreiseitigen Vertrag ab. Ihr Sohn verpflichtet sich, mit seinen Ansprüchen bis zum Ableben Ihrer Frau zu warten. Als "Belohnung" erhält er dann eine entsprechend hohe Abfindung aus dem Nachlass Ihrer Frau. Eventuell wird er sogar als Alleinerbe Ihrer Frau eingesetzt.
Gedanken über "Schlusserben" machen
Überhaupt sollten Sie sich in diesem Zusammenhang Gedanken darüber machen, wer Schlusserbe von Ihnen beiden werden sein soll. Wenn durch Testament kein Schlusserbe bestimmt wird, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Je nachdem welcher Ehegatte zuerst verstirbt, ist Ihr Sohn der Erbe von Allem oder aber die nächsten Verwandten Ihrer Ehefrau. Das ist Ihnen und Ihrer Ehefrau sicher nicht egal. Für den Fall, dass Sie beide ihren Sohn zum Schlusserben benennen möchten, können Sie das testamentarisch so regeln. Häufig sehen gemeinschaftliche Testamente vor, dass der überlebende Ehegatte das Testament abändern kann. In solchen Fällen kann ein potentieller Schlusserbe geradezu gezwungen sein, sein Pflichtteilsrecht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend zu machen, falls sein Elternteil zuerst verstirbt. Er weiß ja nicht, ob der Stiefelternteil das Testament künftig ändern wird oder nicht. Hier besteht zum Beispiel die Möglichkeit, die Verjährungsfrist für den Pflichtteil zu verlängern. Auch an die erneute Heirat des überlebenden Ehegatten muss gedacht werden, damit das Vermögen nicht im Erbfall in die neue Familie abwandert. Bitte lassen Sie sich von Ihrem Notar beraten.