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Sorgerechtsstreit Gericht: Keine Rückführung der Kinder in Gefahrengebiet

Zwei Kinder sollen gegen ihren Willen zurück in die Ukraine – doch das Gericht entscheidet anders. Wie Kriegsgefahr und Kinderwunsch die Richter überzeugen.

Von dpa 30.09.2025, 16:16
Urteil: Da die Ukraine momentan als Kriegsgebiet anzusehen sei, müssen Kinder nicht zurückgeführt werden.
Urteil: Da die Ukraine momentan als Kriegsgebiet anzusehen sei, müssen Kinder nicht zurückgeführt werden. Sebastian Gollnow/dpa/dpa-tmn

Berlin - Eine Mutter ist mit den Kindern aus der Ukraine nach Deutschland eingereist und geblieben - allerdings gegen den Willen des Vaters. Das Oberlandesgericht München lehnte eine Rückführung zum Vater in die Ukraine ab. Auf diesen Fall (Az.: 12 UF 539/25 e) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Kurz vor der Einreise nach Deutschland hatte die Mutter dem Vater schriftlich ihre Trennung und die Einreichung der Scheidung mitgeteilt. Daraufhin beantragte der Vater die Rückführung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ). 

Gericht sieht Sorgerechtsverletzung

Das Gericht sah zwar schon, dass das Sorgerecht des Vaters unter anderem dadurch verletzt worden war, dass die Kinder gegen seinen Willen in Deutschland verblieben, trotzdem lehnte das Gericht die Rückgabe ab. Denn das gesamte Staatsgebiet der Ukraine sei als Kriegsgebiet anzusehen. Eine Rückkehr dorthin sei mit erheblichen Risiken für Leib und Seele der Kinder verbunden. 

Daher greife die Ausnahmeregelung, dass eine Rückgabe nicht angeordnet werden müsse, wenn sie für das Kind eine schwerwiegende Gefährdung oder eine unzumutbare Lage bedeuten würde (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ).

Rückführung würde Kindeswohl gefährden 

Das Gericht verwies auf anhaltende Kampfhandlungen, dokumentierte Kriegsverbrechen sowie Einschätzungen u.a. von Unicef und UNHCR. Hinzu komme der ausdrückliche Wille der Kinder, nicht zurückzukehren. Mit zehn und zwölf Jahren seien sie alt genug, dass ihr Widerstand nicht übergangen werden könne. Eine Rückführung gegen ihren Wunsch würde das Kindeswohl massiv gefährden.