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Richter nehmen Textilreinigungen in die Pflicht und stärken Kundenrechte Haftungsklauseln unwirksam

05.07.2013, 01:17

Karlsruhe (AFP/dpa) l Textilreinigungen müssen für beschädigte oder verschwundene Kleidungsstücke ihrer Kunden künftig in größerem Umfang haften.

Bislang geltende Klauseln, die fahrlässige Schäden auf das 15-fache der Reinigungskosten begrenzen und bei Verlust von Textilien nur deren "Zeitwert" ersetzen, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil für unwirksam. (Az: VII ZR 249/12) Das Gericht entsprach damit einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen. Dieser hatte sich gegen Klauseln gewandt, welche die bundesweit 3000 Textilreinigungen seit Ende der 1990-er Jahre überwiegend in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwendeten.

Die umstrittenen Bedingungen hatte der Verband der Textilreinigungen seinen Unternehmen vorgeschlagen. Danach soll eine Reinigung bei Verlust eines Kleidungsstücks oder Schäden in der Regel "unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes" haften. Der Zeitwert richtete sich nach dem Alter des jeweiligen Stücks. Bei leichter Fahrlässigkeit war die Haftung auf das 15-fache der Reinigungsgebühr beschränkt. Um mehr zu bekommen, hätte der Kunde sich versichern müssen.

Schadenersatz nach dem "Zeitwert" fiele aber zu gering aus, entschied der BGH jetzt. Vielmehr müsse sich der Kunde ein neues Kleidungsstück kaufen dürfen, um beschädigte oder verlorene Kleidung zu ersetzen. Die Kosten dafür müsse größtenteils die Reinigung tragen.

Auch die Reinigungsgebühr bei der fahrlässigen Haftung sei kein tauglicher Maßstab. "Für einen beschädigten Ledermantel im Wert von 1000 Euro bekommt ein Kunde in diesem Fall nur etwa 300 Euro Schadenersatz", sagte der Vorsitzende Richter Rolf Kniffka zur Begründung des Urteils in Karlsruhe. "Das ist eine Begrenzung der Haftung, die so nicht klappt".

Eine richtige Nachfolgeregelung ist noch offen.