Arbeit Handicap macht Förderung möglich
Der Integrationsfachdienst (IFD) informiert im Telefonforum über das Berufsleben mit einer Behinderung.
Frage: Ich bin 53 Jahre alt und sehbehindert. Der Grad der Behinderung (GdB) liegt bei 40 und ich suche eine neue Stelle. Die Rentenversicherung hat mir empfohlen, mich zur medizinischen Schreibkraft umschulen zu lassen. Die Knappschaft verweigert jedoch die Finanzierung. Begründung: Ich sei zu alt und würde in dem Job sowieso keine Stelle finden. Wer kann mir nun weiterhelfen?
Antwort: Die Begründung ist nicht ganz abwegig. Zumal, wenn Sie über keinerlei Kenntnisse in diesem Beruf verfügen. Sie können sich aber von uns oder anderen Trägern beraten lassen. Wir haben gute Vermittlungsquoten und große Erfahrung. Auch könnten als Anreiz für potenzielle Arbeitgeber Fördermöglichkeiten des Integrationsamts greifen.
Ich habe aufgrund einer Erkrankung der Atemwege einen GdB von 50 und bin gelernter Verkäufer im Einzelhandel. Bei Probearbeiten hatte ich nie Probleme mit meiner Behinderung. Nur, als die Arbeitgeber davon erfuhren, hieß es am Ende nur „wir melden uns dann“. Sollte ich meine Behinderung beim nächsten Bewerbungsgespräch einfach verschweigen?
Wenn sicher ist, dass ihre Behinderung sich nicht negativ auf Ihre Tätigkeit im Unternehmen auswirken wird, müssen Sie den Arbeitgeber nicht darüber informieren, auch nicht auf Nachfrage. Trotzdem gehört es zu einem gesunden Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass man ehrlich zueinander ist. Sie könnten im Gegenzug den Arbeitgeber aber auch auf staatliche Fördermöglichkeiten aufgrund ihres Handicaps sowie eine Beratung durch den IFD hinweisen.
Ich bekomme nach einem Schlaganfall volle Erwerbsunfähigkeitsrente. Das ist mir aber zu wenig. Kann ich mir nebenbei etwas dazu verdienen?
Grundsätzlich besteht hier die Möglichkeit, dass Sie sich geringfügig etwas dazu verdienen können. Die Suche nach dem Nebenjob obliegt dabei aber Ihnen allen. Das Arbeitsamt ist hier nicht zuständig. Wie viel Sie individuell verdienen dürfen, kann Ihnen die Rentenversicherung beantworten.
Ich bin 59 Jahre alt und nach einem Nervenzusammenbruch derzeit arbeitsunfähig geschrieben. Vorher war ich über eine Zeitarbeitsfirma Hausmeister. Obwohl der Arbeitgeber von meiner Schwerbeschädigung weiß, soll ich nun nicht mehr in meiner ursprünglichen Aufgabe tätig sein, sondern Treppen wischen und die Grünanlagen pflegen. Das kann ich aber aufgrund meiner Krankheit nicht. Darf mich der Arbeitgeber einfach so in einer anderen Position einsetzen? Das Integrationsamt hat dem auch schon zugestimmt.
Wenn Sie die Aufgaben nicht erfüllen können, sprechen Sie auf jeden Fall nochmal mit Ihrem Arbeitgeber und dem Integrationsamt. Wir vom IFD können hier auch vermitteln. Sollte sich der Arbeitgeber querstellen, können Sie für insgesamt 78 Wochen arbeitsunfähig geschrieben bleiben und beziehen danach Arbeitslosengeld 1. Mit 61 Jahren könnten Sie als Schwerbehinderter dann frühzeitig in Rente gehen.
Mein Mann hat mit zwei künstlichen Kniegelenken einen GdB von 30, ist aber nicht mit normalen Arbeitnehmern gleichgestellt. Nun hat ihn sein Arbeitgeber, eine Zeitarbeitsfirma, entlassen. Das Arbeitsamt hat ihm empfohlen, in Rente zu gehen. Kann er das, mit gerade mal 51 Jahren?
Nein, bei dem GdB nicht. Das Arbeitsamt hätte ihm zunächst einmal den Hinweis geben müssen, einen Antrag auf Gleichstellung zu stellen. Weiterhin sollte sich Ihr Mann an die Rentenversicherung wenden, um von dieser einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) zu erhalten. Damit wird die Wiedereingliederung ins Berufsleben erleichtert.
Aufgrund meiner Rückenprobleme habe ich einen GdB von 30. Trotz Gleichstellung ist eine Abminderung meiner Lehrertätigkeit erst ab einem Grad von 50 möglich, wie mir das Landesverwaltungsamt mitteilte. Ein Antrag auf Höherstufung wurde bereits abgelehnt. Was kann ich da tun?
Sie sollten erneut eine medizinische Reha in Anspruch nehmen. Wird dort eine Verschlechterung Ihrer Gesundheit festgestellt, stellen Sie beim Landesverwaltungsamt, Abteilung Schwerbehindertenrecht, erneut einen Höherstufungsantrag. Sollte das nicht wirken, bleibt Ihnen nur noch der Klageweg. Hierbei sollten Sie sich unbedingt um einen Rechtsschutz kümmern. Das Landesverwaltungsamt setzt den GdB aus unserer Erfahrung generell zu niedrig an.
Nach einer Krebs-Operation bin ich aktuell krankgeschrieben mit einem GdB von 60. Wenn ich in meinen Beruf zurückkehre, befürchte ich zunehmende Schwierigkeiten, auch mit unkooperativen Kollegen. Wie verhalte ich mich bei der Wiedereingliederung?
Wenn Sie bei einem größeren Arbeitgeber beschäftigt sind, wenden Sie sich unbedingt an die betriebliche Schwerbehindertenvertretung. Die bespricht mit Ihnen detailliert Schritte zur Wiedereingliederung und kann flankierende Maßnahmen einleiten, Ihren Arbeitsplatz so behindertengerecht wie möglich zu machen. Dazu gehört neben technischen Erleichterungen auch finanzielle Förderung der Rehaträger und Integrationsämter. Bei denen dürfte auch der Arbeitgeber hellhörig werden und sich für Sie einsetzen.
Ich suche einen Job, bin aber mobil aufgrund einer Gehbehinderung eingeschränkt. Einen Führerschein besitze ich nicht, öffentliche Verkehrsmittel kann ich nachweislich schlecht nutzen. Gibt es andere Möglichkeiten, an den Arbeitsplatz zu gelangen?
Wenn zweifelsfrei festgestellt wurde, dass Sie die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen können, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrem Leistungsträger, in Ihrem Fall der Rentenversicherung, einen Fahrdienst zu beantragen, der Sie zur Arbeit bringt. Das ist aber erst möglich, wenn Sie in einem neuen Betrieb anfangen können.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um vom IFD Hilfe zu erhalten? Welche Hilfe habe ich ohne Anerkennung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung zu erwarten?
Ihr GdB muss mindestens 30 oder 40 mit Gleichstellung oder einen Grad von 50 betragen. Arbeitsvermittlung erfolgt von uns nach Beauftragung durch den Leistungsträger. Ohne besondere Zugangsvoraussetzungen beraten wir Sie zum Rehaverfahren, zum Anerkennungsverfahren des GdB sowie zum Anerkennungsverfahren der Gleichstellung. In Modellprojekten unterstützen wir zudem Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung aus den entsprechenden Förderschulen oder inklusiv Beschulte bei der Erprobung auf dem ersten Arbeitsmarkt und der Anbahnung von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen. Auch Menschen aus Behindertenwerkstätten werden bei der Ausgliederung aus der Werkstatt unterstützt.
Wie hoch sind Ihre Vermittlungserfolge?
Seitdem wir nur noch im Auftrag der Rehaträger vermitteln hat sich die Anzahl der Unterstützungen deutlich reduziert und damit auch die Vermittlungszahlen. Im Durchschnitt vermitteln wir aber weiterhin etwa jeden Zweiten.