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Erfrischung daheim? Welche Regeln für Pools und Planschbecken gelten

Wer sich im Sommer im eigenen Garten oder auf dem Balkon abkühlen will, darf oft ein mobiles Planschbecken aufbauen. Für Eigentümer, WEG-Eigentümer und Mieter können die Regeln aber variieren.

Von dpa 19.06.2025, 14:06
Eigener Garten, eigene Regeln? Hausbesitzer dürfen Planschbecken oder Pools meist ohne Genehmigung aufstellen.
Eigener Garten, eigene Regeln? Hausbesitzer dürfen Planschbecken oder Pools meist ohne Genehmigung aufstellen. Arno Burgi/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Berlin - Der Sommer kommt allmählich in Deutschland an und mit den steigenden Temperaturen stellt sich die Frage: Darf ich im Garten oder auf dem Balkon eigentlich ein mobiles Planschbecken oder einen Pool zur Abkühlung aufstellen? 

Die unbefriedigende Antwort: Es kommt darauf an. Denn das hängt entscheidend davon ab, ob Sie Eigentümer eines selbst bewohnten Hauses, Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Mieter sind. 

Eigentümer können laut Rechtsanwalt Rolf Kemper von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein weitgehend frei über ihren eigenen Grund verfügen und deshalb dort auch mobile Planschbecken oder Pools aufstellen. 

Selbst für ein fest installiertes Schwimmbecken, das nach dem Sommer nicht wieder verschwindet, sind die Vorgaben wenig streng. Sie sind Kemper zufolge bis zu einem Fassungsvermögen von 100 Kubikmetern nach den meisten Bauordnungen genehmigungsfrei. Das entspricht in etwa einer Größe von zehn mal sechseinhalb Metern bei 1,50 Meter Wassertiefe.

Gebot der Rücksichtnahme gilt immer

Für WEG-Eigentümer kommt es darauf an, „wozu die Teilungserklärung sie berechtigt und ob der Standort innerhalb ihres Sonder- oder des Gemeinschaftseigentums liegt“, so Kemper. Sind in der Teilungserklärung keine Regelungen dazu getroffen, sollten sich WEG-Eigentümer gegebenenfalls einen Beschluss der Wohneigentümer einholen, sofern das Becken auf dem Gemeinschaftseigentum aufgestellt werden soll.

Und für Mieter sei schließlich entscheidend, „ob der Mietvertrag die Errichtung eines Pools oder Aufstellung eines Planschbeckens erlaubt“, sagt Kemper. Im Zweifel also entsprechend im Mietvertrag nachlesen, ob dieser eine Regelung enthält. Rechtsanwalt Kemper rät Verbraucherinnen und Verbrauchern in jedem Fall lieber vorher nachzufragen oder das Vorhaben anzukündigen. „Denn: Es ist immer besser, vorher zu sprechen, als nachher zu streiten.“

Achtung: Wer ein Planschbecken auf dem Balkon aufstellen möchte, sollte grundsätzlich die Tragfähigkeit des Balkons beachten. Andernfalls könnte das Bauwerk Schaden nehmen. 

Und: Bei der Nutzung des Pools sollte Rücksicht auf mögliche Nachbarn genommen werden. Lärmendes Planschen sollte spätestens mit Beginn der Nachtruhe um 22 Uhr vorbei sein.