Krankenkasse Hohe Zuzahlung fürs Medikament
Warum übernimmt die Krankenkasse nicht voll die Kosten für das Medikament? Das wollte ein Handwerksmeister vom Leser-Obmann wissen.
Siegersleben l Grundsätzlich haben Patienten, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, Anspruch auf Krankenbehandlung – wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen oder zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Eigentlich gehört dazu auch die für Versicherte – bis auf die übliche Zuzahlung von mindestens fünf und maximal zehn Euro – kostenfreie Versorgung mit Arzneimitteln.
Ulf Habekost aus Siegersleben in der Börde aber muss bei Einlösung eines vom Hausarzt ausgestellten Rezeptes für ein von ihm benötigtes Medikament seit einigen Monaten in der Apotheke jedes Mal 142,93 Euro auf den Tisch legen. Als selbständiger Handwerker ist er freiwillig in der IKK gesund plus versichert und zahlt dafür einen Monatsbeitrag von derzeit gut 800 Euro. Für das von ihm dringend benötigte Medikament müsse er dennoch mit einem sehr hohen Eigenanteil aufkommen, teilte er dem Leser-Obmann mit und fragte, wieso seine Krankenkasse dafür nicht die vollen Kosten übernehme?
Zunächst einmal betont der Sprecher der IKK gesund plus, dass es für die Krankenkasse keinen Unterschied mache, welchen Beitrag ein Versicherter in die gesetzliche Krankenversicherung einzahle. „Dafür haben wir eine Solidargemeinschaft“, so Gunnar Mollenhauer. Doch die kompletten Kosten für das unserem Leser verschriebene Medikament könne die IKK gesund plus leider nicht übernehmen. Grund: Für das Arzneimittel gelte ein Festbetrag. Nur bis zu dessen Höhe komme die Krankenkasse auf, die Differenz zum tatsächlichen Preis des Medikamentes müsse der Patient aus eigener Tasche zahlen.
Rechtsgrundlage dafür ist das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Es sieht unter anderem vor, die Arzneimittelkosten durch Festbeträge nachhaltig zu senken. Sie sind für alle Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung gleich. Aktuell gibt es etwa 30.000 Arzneimittel, für die Festbeträge – also Erstattungsobergrenzen – gelten.
Aber nur für etwa fünf Prozent aller abgegebenen Festbetragsarzneimittel soll laut einer Veröffentlichung der AOK Sachsen eine Aufzahlung durch Patienten fällig werden. Denn Festbeträge dürfen nach den geltenden gesetzlichen Regelungen nur dann festgesetzt werden, wenn genügend Hersteller Arzneimittel zu diesem günstigen Preis anbieten und Patienten daher Medikamente in gleicher oder ähnlicher Qualität wie die teureren Präparate erhalten können. Überschreitet der Apothekenabgabepreis eines Medikamentes den Festbetrag, weil der pharmazeutische Unternehmer seine Preise nicht entsprechend senkt, müssen Patienten die Differenz zum Festbetrag selbst tragen.
Der Gesetzgeber halte die Aufzahlungen für zumutbar, da andere Arzneimittel mit demselben Wirkstoff oder mit therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen aufzahlungsfrei verfügbar sind, erklärt IKK-Sprecher Mollenhauer und betont, dass der Arzt bei Verordnung eines Arzneimittels, dessen Apothekenabgabepreis den Festbetrag übersteigt, gesetzlich Krankenversicherte über die sich daraus ergebene Pflicht zur Übernahme der Mehrkosten hinweisen müsse.
Regelmäßig werden die Festbeträge mit der aktuellen Marktlage abgeglichen und bei Bedarf modifiziert. Dadurch gilt auch für das von Udo Habekost benötigte Medikament seit Oktober 2018 die Festbetragsregelung. Eine Packung von 100 Stück dieser Kapseln kostet knapp 250 Euro. Lediglich den jetzt geltenden Festbetrag von rund 117 Euro übernimmt die Krankenkasse, den – größeren – Rest sowie die übliche Zuzahlung muss der Handwerksmeister privat bezahlen. „Die komplette Übernahme der Kosten wäre nur für andere Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen möglich“, erklärt IKK-Sprecher Mollenhauer.