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Arbeiten in Großbritannien: Deutsche behalten Rentenanspruch

Auch nach der Entscheidung für einen Brexit gilt das europäische Sozialrecht vorerst weiter. Was deutsche Arbeitnehmer in Großbritannien berücksichtigen sollten, um ihre Rentenansprüche zu sichern. Und was in Zukunft für sie gelten könnte.

08.07.2016, 04:00

Berlin (dpa/tmn) - Die Regelungen des europäischen Sozialrechts bleiben auch nach dem Brexit-Votum vorerst bestehen. Wer in Großbritannien arbeitet, sollte dies seiner Rentenversicherung mitteilen - im Antrag auf Kontenklärung oder im Rentenantrag.

Gesammelte Versicherungszeiten können für den späteren Renten-Anspruch relevant sein, informiert die Deutsche Rentenversicherung Bund. Das gilt beispielsweise, wenn es darum geht, die vorgeschriebenen Mindestversicherungszeiten zu erreichen.

Diese liegt in Deutschland beispielsweise für langjährig Versicherte bei 35 Jahren, wenn sie mit 63 in Rente gehen wollen. Erreichen Arbeitnehmer die erforderlichen Mindestvoraussetzungen nicht, bekommen sie unter Umständen Beiträge erstattet.

Sobald die britische Regierung den Austrittswunsch vor dem Europäischen Rat erklärt hat, greift eine zweijährige Übergangsfrist. Auch während der Verhandlungen über künftige Regelungen gilt das EU-Sozialrecht weiter. Das bedeutet: Hat ein Versicherter beispielsweise in Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich gearbeitet, werden derzeit die gesammelten Zeiten aller drei Länder nebeneinander berücksichtigt - sowohl für den Rentenanspruch als auch für die Rentenberechnung.

Sollte nach den Austrittsverhandlungen das EU-Sozialrecht nicht mehr gelten und sollten keine weiteren Vereinbarungen getroffen werden, würde das deutsch-britische Sozialversicherungsabkommen von 1960 wieder greifen. Der Grund: Das Abkommen wurde nicht gekündigt, sondern nur durch EU-Recht verdrängt.

In diesem Fall würde für einen Arbeitnehmer, der in Deutschland, Frankreich und Großbritannien gearbeitet hat, gelten: Für seine Rente würden die deutschen und französischen Zeiten nach EU-Recht berechnet werden, sowie die deutschen und britischen Zeiten nach dem deutsch-britischen Abkommen. Am Ende wäre die höhere Rente zu zahlen.

Vergleichbare Sozialversicherungsabkommen gibt es bereits zwischen Deutschland und Ländern wie Japan, der Türkei, den USA und Australien.

Service:

Betroffene können sich kostenlos informieren. Online unter: www.deutsche-rentenversicherung.de. Telefonisch unter: +49 80010004800.