Arbeitsrecht Dienstplan: Arbeitgeber müssen Wünsche fair abwägen
Ob Urlaub, Ausgleich oder freie Tage: Nur wer Wünsche zum Dienstplan rechtzeitig äußert, kann gehört werden. Doch was passiert, wenn es Uneinigkeiten gibt? Ein Experte gibt Antworten.

Frankfurt - In vielen Unternehmen gibt es einen Dienstplan – es ist Sache des Arbeitgebers, ihn zu erstellen. Doch inwieweit dürfen Beschäftigte da mitreden?
Generell gilt: Einzelne Arbeitnehmende können hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten Dienstplanwünsche äußern. „Dies sollten sie auch tun, vor allem, wenn sie aus besonderen Gründen an einzelnen Tagen oder zu bestimmten Zeiten private Verpflichtungen haben“, sagt Till Bender von der Rechtsschutz GmbH des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB).
Keine willkürliche Berücksichtigung von Wünschen
Denn zum einen könne der Arbeitgeber Wünsche nur berücksichtigen, wenn Beschäftigte sie auch äußern. Zum anderen müsse der Arbeitgeber die Wünsche unter dem Aspekt des billigen Ermessens berücksichtigen.
Billiges Ermessen bedeutet: Die Entscheidung, ob der Arbeitgeber die Wünsche berücksichtigt, darf nicht willkürlich erfolgen. Vielmehr sind die Belange von beiden Seiten – betriebliche Erfordernisse und Wünsche der Beschäftigten – fair abzuwägen.
Ein Betriebsrat, sofern in dem Unternehmen vorhanden, hat laut Bender bei der Gestaltung des Dienstplans echte Mitbestimmungsrechte. Der Arbeitgeber muss sich mit dem Betriebsrat auf Dienstpläne einigen. „Ohne Beteiligung des Betriebsrats sind diese Dienstpläne unwirksam“, so Bender.