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Fall 2: Leser wundern sich über angebotene Nazi-Gegenstände auf Flohmärkten Kein generelles Verbot: Einzelfallprüfung

04.07.2011, 04:44

Nach Flohmärkten in Sachsen-Anhalt, bei denen auch Hitlerbilder und Gegenstände mit NS-Symbolen angeboten werden, stellen Leser immer wieder die Frage, ob diese Art von "Nazi"-Handel nicht verboten sei. Stellvertretend dafür steht Hans Müller aus Wernigerode, der kürzlich in der Harzstadt über solcherart Angebote den Kopf schüttelte. Die Volksstimme bat das Innenministerium um eine Antwort.

"Einen Erlass im eigentlichen Sinne gibt es nach Kenntnis des Innenministeriums zu dieser Problematik nicht.

Vor einigen Jahren wurde das Thema im Zusammenhang mit dem Havelberger Pferdemarkt diskutiert. Das Landesverwaltungsamt hatte sich an uns (Innenministerium, d. Red.) gewandt mit der Frage, wie mit dem ,Feilbieten szenetypischer Gegenstände\' umzugehen ist. Besonders, wenn rechtsextremistische Symbole durch Abdecken oder Abkleben unkenntlich gemacht werden, und inwieweit hier von einer Strafbarkeit nach §§ 86, 86a StGB (siehe Anhang 1) auszugehen sei.

Das Innenministerium hatte hierzu das Ministerium der Justiz kontaktiert. Dieses führte aus, dass die strafrechtliche Bewertung derartiger Sachverhalte jeweils eine genaue Einzelfallprüfung voraussetze.

Die angeführte Rechtsprechung betraft alle Fälle des "Feilbietens" solcher Gegenstände, in denen das Gericht eine Strafbarkeit verneint hatte.

Man kann also nicht pauschal davon ausgehen, dass Handlungen, wie das "Feilbieten" von Gegenständen mit rechtsextremistischen Symbolen oder Inhalten, in jedem Fall strafbar sind.

Im Übrigen gibt es auch Symbole und Inhalte, die szenetypisch sind, aber von vornherein nicht den genannten Strafnormen unterfallen. Eine Einzelfallbewertung ist in jedem Fall unumgänglich.

In ähnlich gelagerten Fällen haben wir den anfragenden Kommunen empfohlen, den Handel mit Gegenständen mit Bezug zum Nationalsozialismus u.ä. bereits im Wege der Vertragsgestaltung mit den Händlern zu unterbinden.

Da bei einem "Feilbieten" von Szenegegenständen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle eine Störung der öffentlichen Ordnung vorliegen kann, sind entsprechende vorsorgliche Vertragsgestaltungsmaßnahmen angebracht."

(Die Antwort gab Klaus-Peter Knobloch, stellvertretender Pressesprecher im Innenministerium) (bk)