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Nach Insolvenzeröffnung weder Abfindung noch Weiterbeschäftigung Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag

22.11.2011, 04:24

Erfurt (dapd) l Arbeitnehmer sind an einen Aufhebungsvertrag auch dann gebunden, wenn ihr früherer Arbeitgeber die vereinbarte Abfindung wegen einer Insolvenz nicht zahlen darf. Wird der insolvente Betrieb von einem neuen Eigentümer fortgeführt, besteht nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zudem kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, da das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag zuvor aufgelöst wurde (AZ: 6 AZR 357/10).

In dem Fall stand der Kläger sowohl ohne Abfindung als auch ohne Beschäftigung da. Er hatte 2007 einen Aufhebungsvertrag zum Jahresende 2008 geschlossen und sollte dafür eine Entschädigung von 110 000 Euro erhalten. Anfang Dezember 2008 beantragte sein Arbeitgeber jedoch ein vorläufiges Insolvenzverfahren. Kurz darauf wurde das Unternehmen vom Insolvenzverwalter übernommen und 2009 von einem neuen Eigentümer weitergeführt.

Weil der Kläger trotz wiederholter Zahlungsaufforderung die Abfindung nicht erhielt, trat er vom Aufhebungsvertrag zurück. Gleichzeitig verlangte er vor Gericht, vom neuen Betriebseigentümer weiter beschäftigt zu werden. Während die Vorinstanzen der Klage statt gaben, setzten sich vor dem Bundesarbeitsgericht der Insolvenzverwalter und der neue Unternehmenseigentümer durch.

Zwar gebe es ein Rücktrittsrecht bei Aufhebungsverträgen, falls die Abfindung nicht gezahlt werde. Allerdings habe das Unternehmen wegen des Insolvenzverfahrens nicht zahlen dürfen, so die Richter. Damit sei der Kläger nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten, so dass das Arbeitsverhältnis 2008 geendet habe. Entsprechend könne der Kläger nicht verlangen, vom neuen Eigentümer weiterbeschäftigt zu werden.