Bundesgerichtshof verwehrt Zahlung wegen psychischer Schäden Kein Schmerzensgeld nach Erschütterungen durch Bergbau
Karlsruhe ( ddp ). Für Gesundheitsschäden wegen Bergbau-Beben kann in der Regel kein Schmerzensgeld verlangt werden. Das hat der Bundesgerichtshof ( BGH ) in Karlsruhe gestern erstmals entschieden. Der BGH wies die Schmerzensgeldklage einer Frau aus dem Saarland gegen das Steinkohleunternehmen RAG zurück. Die Klägerin machte psychische Schäden aufgrund von bergbaubedingter Erderschütterungen geltend.
Infolge des Bergbaus in der Nähe ihres Hauses kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu Erderschütterungen, die der Klägerin nach Angaben ihres Anwalts " wie ein mittleres Erdbeben " vorkamen. Die 47-Jährige behauptet, sie leide deshalb seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen wie einer Phobie sowie psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben.
Die Klägerin verlangte von der RAG AG ein Schmerzensgeld von mindestens 4000 Euro. Vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Saarbrücken war die Klage der Frau gescheitert. Die Revision wies der BGH nun zurück.
Der Bundesgerichtshof hatte im September 2008 bereits entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch eines Hauseigentümers gegen den Bergbaubetreiber dann in Betracht kommt, wenn durch bergbaubedingte Beben die übliche Benutzung eines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Dieser " Ausgleichsanspruch " erstreckt sich nicht nur auf die Reparatur von Schäden am Haus selbst, sondern auch auf den Fall, dass durch die Beben der Wohnwert gemindert ist.
Der BGH betonte jetzt in seiner Urteilsbegründung, dass Schmerzensgeld bei Gesundheitsschäden nur dann verlangt werden könnte, wenn die Klägerin nachgewiesen hätte, dass die RAG rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hätte, etwa wenn sie die zugelassene Abbaugeschwindigkeit überschritten hätte. Das konnte die Klägerin aber nicht beweisen ( AZ : V ZR 142 / 09 – Urteil vom 23. Juli 2010 ).