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BGH setzt EuGH-Entscheidung um Keine Versandkosten bei Waren-Rückgabe

08.07.2010, 04:49

Karlsruhe ( ddp ). Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern bei Versandhandelsgeschäften gestärkt. Den Kunden dürften nicht die Kosten für die Zusendung der Ware auferlegt werden, wenn sie von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machten, entschied der BGH gestern in Karlsruhe. Dem Verbraucher stehe damit " nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zu ".

Der BGH setzte damit eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ( EuGH ) um, dem das entsprechende Verfahren zur Auslegung der europäischen Fernabsatz-Richtlinie zunächst vorgelegt worden war. Dabei musste nun der Heine Versand eine Niederlage gegen die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen einstecken.

Die Verbraucherschützer machten geltend, dass für die Hinsendung bestellter Ware an den Kunden dann keine Kosten verlangt werden dürften, wenn dieser per Widerruf die Ware zurücksendet. Der Heine Versand hatte seinen Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4, 95 Euro pro Bestellung in Rechnung gestellt.

Die Verbraucherzentrale hatte betont, eine " Doppelbelastung " des Kunden durch Hin- und Rücksendekosten müsse ausgeschlossen werden. Das Urteil habe weitreichende Bedeutung, da es im Versandhandel inzwischen üblich sei, derartige Zusendungskosten zu verlangen. Die Heine GmbH hatte in der Revisionsverhandlung betont, der Gesetzgeber habe bewusst " Spielraum " gelassen.

In der Vorinstanz hatten die Verbraucherschützer bereits Recht bekommen. Die Revision der Heinrich Heine GmbH wurde nun vom BGH zurückgewiesen. ( AZ : VIII ZR 268 / 07 – Urteil vom 7. Juli 2010 )