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Die Rechtslage ist nach wie vor nicht eindeutig Kosten fürs Studium absetzbar?

17.01.2012, 04:31

Kann ich die Kosten für mein Studium später steuerlich absetzen? Ich bin Studentin und sammle alle Belege über meine Ausgaben, in der Hoffnung, sie später, wenn ich arbeite, von der Einkommensteuer absetzen zu können. Meine Kommilitonen sagen, das geht nicht. Wer hat Recht?

Es antwortet Steuerberater Matthias Kruppa, Geschäftsführer des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V.: Bisher konnten Aufwendungen für das Erststudium nicht als Werbungskosten von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Man konnte sie lediglich als Sonderausgaben mit jährlich bis zu 4000 Euro in Ansatz bringen, die, wenn zugleich keine positiven Einkünfte vorlagen, auch in späteren Jahren keine steuermindernden Wirkungen auslösten.

Doch im Sommer vergangenen Jahres sorgten zwei Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) für Aufruhe. Der BFH entschied, dass die Kosten für das erste Studium sehr wohl als vorweg genommene Werbungskosten abzugsfähig sein können. Schließlich seien sie "hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst", so die Begründung. Das heißt, dass man studieren und damit die Kosten für das Studium tragen musste, um später seinen Arbeitsplatz zu bekommen und um steuerpflichtiges Einkommen zu erzielen. (Dies gilt natürlich genauso für eine kostenpflichtige Ausbildung.) Damit wären Ihre Ausgaben voll als Werbungskosten -- oder bei Unternehmern als Betriebsausgaben -- absetzbar.

Darunter fallen unter anderem Wohnungsmiete am Studienort, Studien- und Prüfungsgebühren, Ausgaben für Kurse und Lernmaterialien. Diese können dann, soweit während des Studiums keine Einkünfte erzielt werden, in spätere Jahre mit Einkünften vorgetragen werden und sich dann steuermindernd auswirken.

Belege sammeln

Allerdings widerspricht dies der bisher gängigen Praxis der Finanzämter. Und auch der Gesetzgeber ist den Urteilen nicht gefolgt. Er hat bisher lediglich die Grenze für den Abzug als Sonderausgaben ab 2012 auf 6000 Euro angehoben. Nach Einschätzung des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt ist die Rechtslage nicht eindeutig. Es bleibt abzuwarten, wie sich alles entwickelt.

Ich würde empfehlen, die Ausgaben in der Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzugeben. Ablehnenden Steuerbescheiden sollte man widersprechen.

In jedem Fall sollten Sie weiterhin Ihre Belege sammeln. Die Geltendmachung von Ausbildungskosten ist kompliziert. Deshalb sollte Rat beim Steuerberater eingeholt werden.

Einen Steuerberater in Ihrer Nähe finden Sie unter www.dstv.de