Schulbücher für Hartz-IV-Empfänger Kosten werden nicht rückwirkend erstattet
Kassel ( epd ). Hartz-IVEmpfänger können keine rückwirkende Kostenerstattung für Schulbücher verlangen. Dies hat das Bundessozialgericht ( BSG ) in Kassel gestern entschieden.
" Es ist ein unbefriedigendes Urteil, was uns nicht glücklich macht ", räumte BSG-Richter Wolfgang Spellbrink bei der Urteilsverkündung ein. Das Bundesverfassungsgericht habe es zwar als verfassungswidrig angesehen, dass die Hartz-IV-Leistungen nicht den Bedarf von Schülern abdecken. Gleichzeitig hatten die Karlsruher Richter aber auch betont, dass der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen für die Vergangenheit nicht beheben muss. ( AZ : B 14 AS 47 / 09 R )
Damit wurde die Klage eines ehemaligen Schülers aus Ludwigshafen zurückgewiesen. Der Gymnasiast war im Schuljahr 2005 / 2006 auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen. Die Kosten für notwendige Schulbücher in Höhe von knapp 200 Euro wollte er erstattet haben. Gewährt wurde ihm lediglich ein Lernmittelgutschein in Höhe von 59 Euro.
Der Schüler betonte, dass Schulbedarf nicht im Arbeitslosengeld II berücksichtigt worden ist. Es handele sich bei Schulbüchern aber um einen notwendigen Bedarf.
Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 9. Februar die fehlende Berücksichtigung von Schulbedarf beim Arbeitslosengeld II als verfassungswidrig bewertet. Seither erhalten Schüler vom Jobcenter pro Schuljahr 100 Euro für Lernmittel.
Der Kläger meinte, dass für ihn die Schulbücher zudem einen atypischen laufenden Bedarf darstellten. Nach den gesetzlichen Regelungen könne dann ausnahmsweise die Sozialhilfe aufkommen. Das BSG entschied jedoch anders. Der Sozialhilfeträger müssen nicht immer einspringen, wenn bestimmte Bedarfe beim Arbeitslosengeld II nicht gedeckt werden.