Sozialamt hatte Zahlung zunächst wegen verspäteter Antragstellung verweigert Kurzzeitpflege-Kosten übernommen
Nach einer stationären Behandlung im Krankenhaus verbrachte eine Magdeburgerin noch einige Tage in einem Pflegeheim, bevor sie wieder nach Hause konnte. Die Leistungen der Pflegeversicherung reichten jedoch nicht zur vollständigen Deckung der dort angefallenen Kosten. Dafür sollte die ältere Dame nun allein aufkommen - obwohl laut Pflegekasse ein Anspruch auf Leistungen der Sozialagentur bestand.
Weil ihre Mutter auf einem Teil der Kosten für eine Kurzzeitpflege sitzen bleiben sollte, wandte sich eine Magdeburgerin an den Leser-Obmann. Dessen Eingreifen hatte Erfolg.
Antrag bei Antritt des Heimaufenthaltes stellen
Das Sozialamt Magdeburg aber lehnte den Antrag auf Kostenübernahme ab, weil er von der Patientin nicht unmittelbar gleich gestellt worden sei, als sie von der Kurzzeitpflege erfuhr. Spätestens bei Antritt des Heimaufenthaltes hätte das Amt informiert werden müssen, so die behördliche Auskunft gegenüber der Tochter. "Weder von der Sozialberaterin im Krankenhaus noch von der Leitung des Pflegeheimes wurde uns ein entsprechender Hinweis gegeben", schrieb sie und bedauerte sehr, dass ihre ständig auf Sozialhilfe angewiesene Mutter jetzt 200 Euro aus eigener Tasche für die Kurzzeitpflege aufbringen müsse.
Das brauchte sie dann aber doch nicht, nachdem sich der Leser-Obmann eingeschaltet hatte. Der vorliegende Antrag wurde vom Sozial- und Wohnungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg nochmals geprüft und dabei ist festgestellt worden, dass wegen des schon laufenden Bezugs von Grundsicherungsleistung in diesem Fall bereits Hilfebedürftigkeit bestand und darum auch die Rechnung für die Kurzzeitpflege übernommen werden konnte - trotz der verspäteten Antragstellung. Das Amt hat die entsprechende Summe dann unverzüglich angewiesen und sich auch bei den Betroffenen dafür entschuldigt, dass zunächst telefonisch eine falsche Auskunft erteilt worden war.