Lange Fahrzeit ist zumutbar
Karlsruhe (dapd) l Hartz-IV-Empfänger dürfen ein Arbeitsangebot nicht ablehnen, weil Hin- und Rückfahrt zusammen rund zweieinhalb Stunden dauern. Das entschied das Sozialgericht Karlsruhe. (Az: S 4 AS 1956/12 ER). Damit wiesen die Richter den Antrag eines Arbeitslosen ab, die von der Behörde verhängte Kürzung des Arbeitslosengelds II bis zum Abschluss des Hauptverfahrens auszusetzen. Von einer "erschwerten Erreichbarkeit" der Arbeitsstelle könne bei einer Fahrzeit von 60 bis 70 Minuten für die einfache Wegstrecke "in keiner Weise" gesprochen werden, so die Richter. Da es sich bei der Stelle um eine Vollzeitbeschäftigung mit 35 Wochenarbeitsstunden gehandelt habe, wäre die tägliche Pendelzeit auch zumutbar gewesen.
Nicht gelten ließ das Gericht das Argument des Arbeitslosen, dass er im Bewerbungsgespräch lediglich um Bedenkzeit wegen des langen Anfahrtsweges gebeten habe, da er noch das Ergebnis anderer, laufender Bewerbungen abwarten wollte. Als Langzeitarbeitsloser sei der Antragsteller verpflichtet, jedes zumutbare Arbeitsangebot anzunehmen. Hätte er nach Arbeitsaufnahme tatsächlich eine näher gelegene Arbeitsstelle gefunden, wäre eine Eigenkündigung während der Probezeit möglich gewesen.