Fall 2: Abrissarbeiten in unmittelbarer Nachbarschaft Lärm und Schmutz: Wann gibt es Mietminderung?
Eine Stendalerin ist ganz schön sauer: Den Sommer kann sie in diesem Jahr gar nicht so richtig auf ihrem Balkon genießen. Denn seit Anfang Mai werden nicht weit entfernt zwei Wohnblöcke abgerissen. Riesige Bagger und Kräne verursachen viel Lärm und noch mehr Dreck. Der Baustaub verschmutzt Fenster und Loggia, beeinträchtigt die Wohnqualität derzeit erheblich, ärgert sich die Mieterin. Sie bat um Mietminderung, was jedoch abgelehnt wurde. Gibt es dafür keine rechtlichen Regelungen?, wollte sie erfahren.
Beim Vermieter beantragen braucht man eine Mietminderung wegen erheblicher Mängel bei der Nutzung der Wohnung gar nicht, erfuhren wir beim Mieterverein. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch besagt, dass ein Anspruch auf eine angemessene Mietminderung besteht, soweit die Nutzbarkeit erheblich beeinträchtigt sei. Allerdings sei dies nicht der Fall, wenn der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages bereits Kenntnis vom Mangel, in diesem Fall von den anstehenden Baumaßnahmen, hatte.
Konkret heißt es im BGB zu Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln: "Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht."
Die Mängel müssen also erheblich sein, um eine Mietminderung zu rechtfertigen. Sie müssen dem Vermieter angezeigt werden und für den gesamten Zeitraum der Beeinträchtigung detailliert nachweisbar sein. "Die Mieter sollten ein Protokoll der Störungen durch Baulärm führen", empfiehlt Petra Hahne, Rechtsberaterin des Mietervereins Magdeburg. Sie sollten genau notieren, an welchem Tag zu welcher Uhrzeit welche Beeinträchtigung durch die Bauarbeiten auftrat. Dieser Nachweis sei wichtig, falls der Vermieter anderer Ansicht sei und gegen die Mietminderung vorgehe. In welcher Höhe gekürzt werden kann, lässt sich nicht pauschal sagen. Das hängt immer vom Einzelfall ab und richtet sich nach dem Umfang und der Dauer der Beeinträchtigung - in diesem Fall durch die Abrissarbeiten. Unterstützung und kompetenten Rat erhalten Betroffene beim Mieterverein. (goe)