Krankenversicherung von jungen Arbeitslosen, die keine Grundsicherung erhalten Muss 23-Jähriger Beiträge selbst zahlen?
Nach der Ausbildung kein Job – das kennen viele junge Leute. Der Anspruch auf ALG I ist bald verbraucht, Hartz IV nicht in Aussicht, wenn der Jugendliche nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, die als hilfebedürftig gilt. So ging es einer Familie aus dem Sülzetal. Nach einem Jahr Arbeitslosigkeit und Hunderten von Bewerbungen bekommt der Sohn schon lange keine Leistungen mehr vom Arbeitsamt. 23 Jahre alt, greift auch die Familienversicherung der Krankenkasse nicht mehr.
Er muss sich selbst versichern. Doch wovon die Beiträge bezahlen ohne eigenes Einkommen? Wir baten die AOK Sachsen-Anhalt um eine Stellungnahme zur Pflichtversicherung arbeitsloser Jugendlicher ab 23 Jahre.
Zunächst wäre zu prüfen, ob Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II – also Grundsicherung für Arbeitsuchende – bestehen könnte, so die Auskunft. Dann wäre auch die Krankenversicherung enthalten. Sollte ein solcher Anspruch auf Leistungen nicht bestätigt werden, zum Beispiel wegen des elterlichen Einkommens, "würde das Kind nicht krankenversichert sein, weil die Familienversicherung nicht über das 23. Lebensjahr hinaus weitergeführt werden kann", informierte AOK-Pressesprecherin Eva Mohr. In einem solchen Fall käme die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in Betracht. Sie hat gegenüber der Pflichtversicherung Vorrang, die vom Gesetzgeber für den Fall vorgesehen wurde, dass keine andere Absicherung im Krankheitsfall vorliegt. "Bei beiden Formen der Weiterversicherung sind nach den gesetzlichen Regelungen für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen", so die AOK-Auskunft – also ab dem 23. Geburtstag eines arbeitsuchenden Kindes.
Was aber, wenn der junge Mann den Mindestbeitrag nicht allein aufbringen kann? Würde er nur durch die Zahlung der Beiträge hilfebedürftig, könnte das Sozialamt einspringen und die Beiträge übernehmen, meint die Krankenkasse. "Auch bei der Bundesagentur für Arbeit kann nach deren Regelungen die Beitragsübernahme beantragt werden, wenn allein dadurch Bedürftigkeit eintritt und somit eventuell Anspruch auf ALG II besteht."
Die Entscheidung darüber obliege aber der zuständigen Arge oder KoBa. Wird eine Übernahme der Krankenkassenbeiträge des nicht mehr familienversicherten Jugendlichen ohne eigenes Einkommen durch die SGB-II-Behörde abgelehnt, gibt es laut AOK verschiedene Möglichkeiten, die Modalitäten der Beitragszahlung mit der Krankenkasse zu vereinbaren. So könnte im persönlichen Gespräch vor Ort Stundung beantragt oder eine Ratenzahlungsvereinbarung
abgeschlossen werden. (goe)