Patientenrecht Muss sich der Arzt an die Verfügung halten?
Frage : Immer wieder ist zu hören, dass sich behandelnde Ärzte nicht an eine Patientenverfügung halten. Ist das rechtens? Es antwortet Achim Backendorf, Abteilungsleiter Sozialpolitik, Sozialverband VdK Deutschland e. V .
Viele Patientenverfügungen werden insbesondere in Krankenhäusern oder Pfl egeeinrichtungen nicht umgesetzt. Es besteht keine gesetzliche Regelung, die dies sicherstellt, obwohl der Bundesgerichtshof ( BGH ) bereits am 17. März 2003 in einem Beschluss ( AZ : XII ZB 2 / 03 ) zur Rechtsverbindlichkeit von Patientenverfügungen Stellung genommen hat : Sei ein Patient einwilligungsunfähig und habe sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssten lebenserhaltende oder – verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem in einer Patientenverfügung geäußerten Willen entspreche.
Hauptproblem ist die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung gegenüber dem Arzt, wenn der Patient nicht im Sterben liegt, aber durch eine Erkrankung auf Dauer einwilligungsunfähig wird und nicht mehr zu einer eigenen Entscheidung fähig ist. Das betrifft auch Menschen, die an einer schweren Altersdemenz leiden oder, wie im Falle von Terri Schiavo, im Wachkoma liegen.
Es stellt sich dann die Rechtsfrage, ob die Patientenverfügung überhaupt noch wirksam ist und wer darüber entscheidet, ob und inwieweit sie umgesetzt wird.
In Fällen, wo die Krankheit noch keinen tödlichen Verlauf genommen hat, ist nach der Grundsatzentscheidung des BGH die Patientenverfügung gegenüber dem Arzt nicht rechtsverbindlich. Wenn in einer solchen Situation die Ärzte eine lebenserhaltende oder lebensverlängernde Weiterbehandlung für notwendig halten, kann laut BGH ein Betreuer die Einwilligung in eine solche Behandlung nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts verweigern.
Daher ist dringend zu empfehlen, eine Patientenverfügung immer zusammen mit einer Vorsorgevollmacht abzufassen. In einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson als Betreuer bestimmt werden. Der Betreuer hilft, wenn man selbst nicht mehr entscheiden kann und Probleme bei der Umsetzung der Patientenverfügung auftreten. Beide Verfügungen sollten auch jährlich neu überprüft und unterschrieben werden, damit ihre Ernsthaftigkeit und Aktualität dokumentiert wird. ( ukl )