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Finanzielle Unterstützung in der Ausbildung Mutter bekommt für ihr Anerkennungsjahr einen Kredit

Von Gudrun Oelze 27.09.2010, 04:18

Zwei Jahre Ausbildung zur Sozialpädagogin hat Manja Kosch bereits erfolgreich absolviert. Jetzt befindet sie sich im Anerkennungsjahr, um nach dieser praktischen Arbeit mit Kindern den Abschluss für den angestrebten Beruf erhalten zu können. Ob sie es bis dahin aber schafft, stand bis vor kurzem auf der Kippe – aus finanziellen Gründen. Denn für die schulische Ausbildung und das anschließende praktische Jahr gibt es keinerlei Ausbildungsvergütung.

Die alleinerziehende Mutter eines fünfjährigen Sohnes, die hofft, mit der Qualifikation als Sozialpädagogin später für sich und ihr Kind den Lebensunterhalt sichern zu können, hatte beim Amt für Ausbildungsförderung BAföG beantragt. Weil sie damals über 30 Jahre alt war, bewilligte man ihr nicht das übliche, sondern ein Meister- BAföG. Diese Unterstützung erhielt Manja Kosch während der zweijährigen Ausbildung regelmäßig, doch ihr Folgeantrag für die Zeit des Anerkennungsjahres wurde abgelehnt.

"Das Amt für Ausbildungsförderung bewilligt mir kein neues Darlehen und auch das Jobcenter will mir keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewähren", schrieb sie an die Redaktion Leseranwalt. "Jetzt bekomme ich so gut wie gar kein Geld mehr und stehe mit meinem Sohn mit einem Bein auf der Straße, da ich keine Miete mehr zahlen und mein Kind nicht mehr versorgen kann. Wenn ich keine finanzielle Hilfe bekomme, muss ich wahrscheinlich meine Ausbildung beenden, damit ich wieder Leistungen vom Jobcenter beziehen und zumindest mein Kind versorgen kann!"

Unsere Nachfrage bei der Magdeburger Stadtverwaltung brachte kein für Manja Kosch erfreuliches Ergebnis. Ihr Anliegen wurde durch den zuständigen Fachbereich zwar nochmals geprüft, jedoch ohne eine Möglichkeit zur Abhilfe zu finden. Denn auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hat sie leider keinen Anspruch, weil sie bei Beginn der Ausbildung bereits das 30. Lebensjahr erreicht hatte. Mögliche Ausnahmeregelungen treffen bei ihr nicht zu.

Unabhängig vom Alter kann eine Ausbildung allerdings nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) durch das sogenannte "Meister-BAföG" gefördert werden – jedoch ist dies nur über zwei Jahre möglich. "Bei Ausnahmeregelungen für die Unterstützung eines dritten Jahres schließt das AFBG die Förderung eines Praktikums beziehungsweise Anerkennungsjahres generell aus", so die Auskunft aus dem Rathaus.

Das Gesetz schreibe vor, dass der Unterhaltsbeitrag mit dem Beginn des Monats geleistet wird, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, und mit Ablauf des Monats endet, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird. Bei der Fachrichtung Sozialpädagogik sei der planmäßige Unterricht nach zwei Jahren beendet. "Somit endete die zweijährige Förderung der Ausbildung von Frau Kosch mit Beendigung des vergangenen Schuljahres im Juni 2010." Daher könne das Amt für Ausbildungsförderung hier leider nicht weiterhelfen.

Auch im Jobcenter sah es so aus, als würden die gesetzlichen Vorgaben keine finanzielle Unterstützung für das letzte Ausbildungsjahr der jungen Frau erlauben. Denn bei der Beurteilung, ob Auszubildende nach dem SGB II von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sind, kommt es unabhängig von den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles allein darauf an, ob die Ausbildung dem Grunde nach förderfähig wäre.

Es spielt überhaupt keine Rolle, ob BAföG oder BAB nur deshalb nicht gewährt werden, weil der Antragssteller bestimmte vom Gesetz vorgegebene Bedingungen (wie Überschreitung einer Altersgrenze) nicht erfüllt. "Dies ist irrelevant, wenn die angestrebte Ausbildung grundsätzlich förderfähig wäre", teilte das Jobcenter mit.

Doch man suchte und fand dort für Manja Kosch eine Lösung – allerdings wieder nur auf Basis eines Darlehens. Sie erhält neben Wohngeld zur Sicherung des Lebensunterhalts nun monatlich einen kleinen zinslosen Kredit und weiterhin den üblichen Zuschlag für alleinerziehende Hartz-IV-Betroffene. Über diese Leistung für ihr Kind ist auch die Mutti "von Amts wegen" krankenversichert, so dass sie nicht privat die Kassenbeiträge zu zahlen braucht.